Die Finanzverwaltung hatte bisher nur sehr begrenzte Möglichkeiten, alle inländischen Kapitaleinkünfte eines Steuerpflichtigen zu erfassen. Auskunftsersuchen an Banken und Sparkassen mit dem Ziel, Angaben über Kontostände und Kontenbewegungen eines bestimmten Bankkontos zu erhalten waren zwar auch bislang möglich; dazu mussten der Finanzverwaltung aber die Konten und Depots bekannt sein.
Im Ergebnis war die Erfassung der Kapitalerträge damit nahezu ausschließlich von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen abhängig. Seit dem 1. April 2005 hat der Gesetzgeber den Finanzbehörden und auch anderen Behörden und Gerichten daher die Möglichkeit eingeräumt, Listen von allen deutschen Depots und Konten automatisiert online abrufen zu können.
Das Wichtigste zum Thema in 10 Punkten:
- "Nackt" vor dem Finanzamt? – Gesetzliche Grundlagen der Kontenabfrage.
- Kontenabfragen durch das Finanzamt.
- Wer kontrolliert das Finanzamt?
- Sind Sie gefährdet? In welchen Fällen das Finanzamt jetzt voraussichtlich verstärkt prüfen wird.
- Kontenabrufe durch andere Behörden.
- In welchen Fällen dürfen andere Behörden Kontenabfragen stellen?
- Welche Daten erhält das Finanzamt?
- Erfolgen Informationen über Kontenabrufe?
- Verteidigung gegen Kontenabrufe.
1. "Nackt" vor dem Finanzamt? – Gesetzliche Grundlagen der Kontenabfrage
Seit dem 01.04.2005 können Finanzbehörden und andere Behörden über das Bundesamt für Finanzen (BfF) bei inländischen Banken Daten abrufen, die dort aus anderen Gründen vorgehalten werden. In der Presse kursieren darüber eine Reihe von – zum Teil reißerischen – Mitteilungen, darunter Artikel mit den Überschriften "Attacke auf Ihr Konto", "Treibjagd eröffnet", "Orwellsches Ausmaß", "Nackt vor dem Finanzamt" u. ä. Wir möchten Sie darüber informieren, was das Finanzamt und die anderen Behörden rechtlich dürfen und tatsächlich leisten können.
Die Kontenabfragen werden ermöglicht durch Änderungen der Abgabenordnung (AO) – namentlich §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b AO – und § 24c KWG.
Mit der Einführung von § 24 c Kreditwesengesetz (KwG) verpflichtete der Gesetzgeber inländische Kreditinstitute seit dem 01.04.2003 für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) Stammdaten von Konten und Depots zu hinterlegen, um Auskünfte für Strafverfahren und Steuerstrafverfahren zu ermöglichen. Von dem Zugriff der BAFin auf diese Stammdaten erfuhren die Kreditinstitute nichts.
Um eine Kontenabfrage auch für andere Finanzbehörden zu ermöglichen, wurde die Abgabenordnung dahingehend geändert, dass die nach § 24 KWG hinterlegten Daten den Finanzämtern und anderen Behörden auch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens oder anderer Verfahren zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 29.12.2003, welches in einem anderen Punkt auch das Strafbefreiungserklärungsgesetz (StrabEG) – auch Steueramnestiegesetz genannt – enthielt. Jetzt – pünktlich zum Auslaufen des Steueramnestiegesetzes zum 31.03.2005 – beginnt ab 01.04.2005 die Kontenabfragemöglichkeit und somit ein viel versprechendes Ermittlungsinstrument der Behörden, um inländische Bankverbindungen in Erfahrung zu bringen.
2. Kontenabfrage durch das Finanzamt
Kontenabfragen sind im gesamten Besteuerungsverfahren möglich, das heißt auch im Haftungsverfahren, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebungsverfahren oder Vollstreckungsverfahren. Kontenabfragen können erfolgen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Die Abfrage ist insoweit in das Ermessen der Finanzbehörden gestellt. Ein begründeter Verdacht, dass Unregelmäßigkeiten vorliegen, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn aufgrund konkreter Verdachtsmomente oder allgemeiner Erfahrung ein Kontenabruf aus Sicht des Finanzamtes sinnvoll erscheint.
3. Wer kontrolliert das Finanzamt?
Zunächst schien es so, dass die Kontenabfragemöglichkeiten keinerlei Kontrolle unterliegen würden. Kein Interessenverband und keine der großen Banken ging anfänglich gegen die Gesetzesänderungen vor. Eine westfälische Volksbank hat jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2005 nicht verhindert, dies aber nur im Hinblick darauf, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zwischenzeitlich einen Anwendungserlass zu den Änderungen der AO herausgegeben hat, mit dem die gesetzlichen Regelungen in der behördlichen Anwendung entschärft wurden.
Mit diesem Erlass hat sich das Finanzamt selbst gebunden. Dies allerdings nur unter dem deutlichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, anderenfalls das Gesetz zu kippen.
Nach dem Erlass ist es erforderlich, dass sich die Kontenabfragen auf eindeutig bestimmte Personen beziehen müssen. Rasterfahndungen sind nicht möglich. Ferner muss ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Kontenabrufs erfolglos gewesen sein. Ein solches Auskunftsersuchen ist allerdings nicht erforderlich, wenn es den Ermittlungszweck gefährden würde. Dies ist jedoch nachprüfbar (siehe dazu unten „Kontrollmöglichkeiten“). In einigen Finanzämtern ist es zudem erforderlich, dass alle Kontenabfrageersuchen an das Bundesamt für Finanzen vorab von einem Sachgebietsleiter kontrolliert werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Kontenabfragen bleibt jedoch weiterhin beim ersuchenden Finanzamt.
Erwähnenswert ist noch, dass die Finanzbeamten selbst nicht auf die hinterlegten Kontendaten zugreifen können. Sie müssen immer erst eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen stellen, das dann selbst die Abfragen durchführt.
4. Sind Sie gefährdet? – In welchen Fällen das Finanzamt jetzt voraussichtlich verstärkt prüfen wird.
- Hohes Einkommen und kaum Kapitalerträge erklärt
- Sparer mit hohen Werbungskosten, z.B. für Vermögensberaterhonorare oder Börsenliteratur aber nur wenig entsprechende Einnahmen
- Erstmalig erklärte hohe Zinsen
- Immobilienkäufe oder Immobilienverkäufe – die Beamten prüfen, woher die Gelder kommen und wo die beim Käufer hinfließen
- Niedriges Einkommen und ein Lebensstil, der von den Erfahrungen eines Finanzbeamten abweicht
- Hohe Beiträge zu Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen z.B. auch Einmalbeträge
- Große Schenkungen und Erbschaften – die Beamten prüfen, woher die Gelder kommen und wo sie beim Beschenkten/Erben hinfließen
- Anstehende Betriebsprüfungen
- Stellung von Stundungs- oder Erlassanträgen
5. Kontenabrufe durch andere Behörden
Auch andere Behörden können Ersuche zur Kontenabfrage an das Bundesamt für Finanzen stellen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Behörde bei ihrer Tätigkeit, z.B. Ermittlung des Leistungsanspruchs für Sozialhilfe, ein Gesetz anwenden muss, das an Begriffe des Einkommensteuergesetzes (EStG) anknüpft. Weitere Voraussetzungen hat der schon erwähnte Anwendungserlass des BMF festgelegt. Auch beim Kontenabruf durch andere Behörden ist es erforderlich, dass diese zuvor ein Auskunftsersuchen an den Betroffenen stellen, in dem sie auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hinweisen, falls dem Auskunftsersuchen nicht ausreichend entsprochen wird. Der Kontenabruf ist subsidiär, er darf nur das letzte Mittel sein, wenn alle anderen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Ferner stellen die Beamten der anderen Behörden keine direkten Anfragen an das Bundesamt für Finanzen, sondern sie stellen zunächst ihr Ersuchen an die Finanzbehörden, die das Ersuchen auf die Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen prüft.
6. In welchen Fällen dürfen andere Behörden Kontenabfragen stellen?
Bei Anwendung der Voraussetzungen kommt im Ergebnis nur eine genau festgelegte Gruppe von Fällen in Betracht, bei denen Kontenabfragen durchgeführt werden können. Abschließend aufgezählt sind dies die folgenden Fälle:
- Gewährung von Sozialhilfe,
- Sozialversicherung,
- soziale Wohnraumförderung,
- BAföG,
- Gewährung von Wohngeld,
- Gewährung von Erziehungsgeld,
- Leistungen zur Unterhaltssicherung Wehrpflichtiger.
Kein Fall für den Kontenabruf ist das Arbeitslosengeld II. Das entsprechende Gesetz (§ 11 SGB II) knüpft nicht an die Begriffe des Einkommensteuergesetzes an. Das Einkommen für das Arbeitslosengeld II wird abweichend von Begriffen des Einkommensteuergesetzes definiert.
7. Welche Daten erhält das Finanzamt?
Folgende Daten können von den Finanzbehörden oder anderen Behörden bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen abgerufen werden: Konto-Nr. und Depot-Nr. aller inländischen Konten und Depots,
- Tag der Errichtung des Kontos oder des Depots,
- Tag der Auflösung des Kontos oder des Depots – die Kontendaten werden bis zu drei Jahre nach Auflösung des Kontos oder Änderung anderer Daten gespeichert,
- Name des Inhabers und ggf. des Verfügungsberechtigten – auf diese Weise geraten auch sogenannte Und-Konten und Oder-Konten in die Abfrage hinein,
- Bei natürlichen Personen auch der Geburtstag,
- Ggf. Name und Anschrift des abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Sofern es sich um Konten von Kindern handelt, werden diese Konten bei Kontenanfragen bezüglich der Eltern als Verfügungsberechtigten ebenfalls erfasst, da die Eltern als Verfügungsberechtigte aufgeführt sind.
Nicht abrufbar sind der Kontostand und Kontobewegungen. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 24 c Einkommensteuergesetz für Kapitalerträge seit dem Jahr 2004 Jahresbescheinigungen von den Kreditinstituten ausgestellt werden. Fordert das Finanzamt diese Jahresbescheinigungen vom Steuerpflichtigen an, hat es gleichzeitig Information über die Erträge. Kontostände und Kontobewegungen kann das Finanzamt sonst nur bei einer Anfrage an die entsprechende Bank in Erfahrung bringen, bei dem es die erfragten Kontonummern und andere Daten vorzulegen hat. Diese Abfrage von Kontoständen und Kontobewegungen soll jedoch erst erfolgen, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen zuvor erfolglos aufgefordert hat, selbst zu den entsprechenden „gefundenen Konten“ Auskunft zu geben. Eine solche Aufforderung kann unterbleiben, wenn sie den Ermittlungszweck gefährden könnte.
Ferner nicht abfragbar sind Schließfächerdaten.
8. Erfolgen Informationen über Kontenabrufe?
Der Steuerpflichtige oder Betroffene erhält vor dem Kontenabruf – dazu hat sich die Finanzverwaltung durch den Anwendungserlass selbst verpflichtet – ein Hinweisschreiben mit der Bitte um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhalts. Darin muss der Hinweis enthalten sein, dass die Möglichkeit besteht, auch einen Kontenabruf durchzuführen. Ein solches Aufklärungs- und Hinweisschreiben ergeht jedoch nicht, wenn es den Ermittlungszweck gefährden würde.
Nach dem Kontenabruf wird der Steuerpflichtige – sofern Konten gefunden wurden – noch einmal angeschrieben und wieder um Aufklärung gebeten. Damit erhält er die Information, dass ein Kontenabruf stattgefunden hat. In diesem Zeitpunkt liegt noch keine Tatentdeckung vor, da das Finanzamt nur weiß, dass ein Konto exisitert. Es weiß aber nicht, was sich auf dem Konto befindet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist in diesem Moment noch möglich und in der Regel auch ratsam. Von dieser Auskunftsanfrage kann dass Finanzamt absehen, wenn sie den Ermittlungszweck gefährdet oder sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Aufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zu erwarten ist. Werden keine Konten gefunden, muss in dem folgenden Steuerbescheid ein Hinweis vorhanden sein, dass eine Kontenabfrage gemäß § 93 AO durchgeführt wurde. Diese selbst auferlegten Verwaltungsvorschriften sind von den Finanzbehörden zwingend einzuhalten. Vor allem aus diesem Grund ist die einstweilige Anordnung gegen den Start des Kontenabrufs durch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden.
Die Kreditinstitute erhalten – wegen des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO – keine Information über den Kontenabruf. Das Kreditinstitut würde sonst Kenntnis davon erlangen, dass das Finanzamt die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen in Zweifel zieht.
9. Verteidigung gegen Kontenabrufe
Eine Überprüfung des Kontenabrufs kann indirekt im Wege der Überprüfung einer Steuerfestsetzung erfolgen, die aufgrund des Kontenabrufs ergangen ist. Dabei kann auch das anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angeführt werden, dass im Hauptverfahren immer noch die Rechtmäßigkeit dieser Gesetzesänderungen überprüft. Ferner kann der Kontenabruf noch isoliert im Wege der Leistungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage überprüft werden. Daneben sind Datenschutzkontrollen vorgesehen.
Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:
- Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
- Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht)
- Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.
In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!
