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Steuerstrafrecht / Steuerstrafverfahren: Hinweise zum Umsatzsteuerkarussell und Umsatzsteuerbetrug

In jüngerer Zeit treten zunehmend häufiger Fälle auf, in denen bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder im Anschluss an Durchsuchungen der Steuerfahndung der Vorsteuerabzug bzw. die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagt wird. Zur Begründung wird bei der Versagung des Vorsteuerabzugs darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige sei – möglicherweise ohne sein Wissen – in ein so genanntes Umsatzsteuerkarussell bzw. ein so genanntes Streckengeschäft eingebunden und er habe dies erkennen können. Hinsichtlich der Versagung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen wird darauf verwiesen, der Steuerpflichtige erfülle nicht den erforderlichen Beleg- und Buchnachweis. Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs wird argumentiert, der Rechnungsaussteller sei nicht der Leistende, der Lieferant sei kein Unternehmer, es liege ein Scheingeschäft vor oder der Empfänger habe nicht die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand erlangt.

Die Folgen für die Betroffenen sind fatal. Die entstehenden Liquiditätsengpässe führen nicht selten zur Existenzbedrohung des gesamten Unternehmens. Ganze Branchen wie z. B. Handel mit Handys, CPU’s, hochwertige Metalle, Schrott, Kraftfahrzeuge, Katalysatoren etc. stehen inzwischen unter Generalverdacht. Die Zauberworte „Umsatzsteuerkarussell“ und „Umsatzsteuerbetrug“ öffnen die Tore zur Erlangung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Die Fälle laufen dabei in aller Regel wie folgt ab:

Zur Tarnung des Systems werden oftmals im Lauf der Kette seriöse Firmen bzw. Großunternehmen mit ausschließlich realen Handelsgeschäften eingebunden. Diese Betroffenen als inländische Unternehmer kommen in aller Regel ihren steuerlichen Erklärungspflichten ohne Beanstandung nach. Sie tätigen allerdings in erheblichem Umfang Geschäfte mit Unternehmen, die im In- oder Ausland ansässig sind und die aufgrund von Kontrollmaterial der Finanzverwaltung als Strohmänner oder so genannte „Missing Trader“ eingestuft werden. Infolgedessen versagt nunmehr die Finanzbehörde dem Betroffenen den Vorsteuerabzug bzw. die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Infolgedessen ergehen geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen der Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung der Lieferung versagt wird. Um den Steueranspruch zu sichern, werden oft zudem steuerliche Arreste angeordnet. Sofern für die Finanzverwaltung erkennbar ist, dass der Steueranspruch beim Unternehmen nicht realisiert werden kann, ergehen – teilweise zeitgleich – außerdem Haftungsbescheide gegenüber den Geschäftsführern oder sonstigen Beteiligten, deren Vollzug häufig ebenfalls durch Arreste gesichert werden soll. Steuerstrafrechtlich werden Ermittlungsverfahren eingeleitet und Hausdurchsuchungen mit der Begründung durchgeführt, der inländische Unternehmer sei an der Steuerhinterziehung beteiligt und habe den Vorsteuerabzug bzw. die Steuerfreiheit bewusst zu Unrecht in Anspruch genommen. Je nach Hinterziehungsvolumen werden ebenfalls steuerstrafrechtliche Arreste ausgesprochen und – in Einzelfällen – sogar Untersuchungshaft angeordnet.

Um Sie davor zu bewahren, unfreiwilliger Fahrgast in einem Umsatzsteuerkarussell zu werden, haben wir für Sie die wesentlichen Informationen zusammengestellt und stellen Ihnen diese im Downloadbereich als pdf–Dokument zur Verfügung .

Als Steuerberater/Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Steuerrecht, sollten Sie potenziell betroffene Mandanten über die Gefahr in Kenntnis setzen.


Ihre Ansprechpartner für Steuerstrafrecht:

  • Ingo Heuel (Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht)
  • Roswitha Prowatke (Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht) 
  • Dirk Beyer (Rechtsanwalt). Herr Beyer war früher Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.


In dringenden Fällen erhalten Sie bei uns kurzfristig - in der Regel am gleichen Tag - einen Termin unter der Rufnummer 02204/9508-100!


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