Ein Recht zur Akteneinsicht ist in den Steuergesetzen nicht geregelt. Lediglich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung heißt es zu § 91 AO, dass im Einzelfall Akteneinsicht gewährt werden kann. Hierzu ist stets ein Antrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet das Finanzamt „nach pflichtgemäßen Ermessen“. Das Finanzamt ist allerdings nur im Falle eines Beraterwechsels gehalten, die Akteneinsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen wie beantragt zu gewähren. Will das Finanzamt einen Antrag ablehnen muss es seine Entscheidung hinreichend begründen. Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist der Einspruch zulässig.