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Bauabzugssteuer
Die Bauabzugsteuer soll die illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen. Seit 1.1.2002 sind unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet 15 Prozent des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Das die Bauleistungen ausführende Unternehmen erhält somit vorerst 15 Prozent weniger Entgelt für seine Bauleistung. Der Abzug ist nur bei Bauleistungen vorzunehmen, die im Inland ausgeführt werden. Wird eine Bauleistung von einem ausländischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht, so besteht für den Leistungsempfänger die Verpflichtung zum Einbehalt der Steuer. Anders ist dies, wenn ein deutsches Unternehmen für eine deutsche oder eine ausländische Person/ Unternehmung im Ausland eine Bauleistung erbringt. In diesem Fall muss keine Bauabzugsteuer erhoben werden.

Wenn der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, ist der Auftraggeber der Bauleistungen nicht mehr zum Abzug der Steuer verpflichtet. Gleiches gilt, wenn die Bagatellgrenze von 15.000 € pro Jahr (falls der Leistungsempfänger steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt) oder von 5.000 € pro Jahr (in allen übrigen Fällen) nicht überschritten wird. Als Unternehmer gilt auch ein Vermieter, der ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielt. Bei einer Vermietungstätigkeit ist der Steuerabzug aber nur vorzunehmen, wenn eine Vermietung von mehr als zwei Wohnungen erfolgt. Wird die Bagatellgrenze überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Bauabzugsteuer. Falls der Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht einbehält, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 25.000 € und ggfs. sogar eine Haftstrafe.

 

 


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