Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können sich gemeinsam zur Steuer veranlagen lassen. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Im Rahmen des Splittingverfahrens wird das gemeinsam zu versteuernde Einkommen erfasst. Dieses wird halbiert und hierfür die allgemeine tarifliche Einkommensteuer ermittelt. Der so ermittelte Steuerbetrag wird wiederum verdoppelt und ist dann von den Ehegatten als Einkommensteuer zu zahlen. Die Anwendung des Ehegattensplittings führt insbesondere in denjenigen Fällen zu großen Vorteilen, bei denen die Differenz zwischen den Einkünften der Ehegatten besonders groß ist.
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