Der Einkommensteuer unterliegen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
- sonstige Einkünfte.
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahme über die Werbungskosten.
Die Summe der Einkünfte vermindert um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Abzugsbetrag bei Land- und Forstwirtschaft bildet den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Werden von diesem die Sonderausgaben und die außergewöhnliche Belastung abgezogen, erhält man das Einkommen im Sinne des EStG.
Davon zu unterscheiden ist das zu versteuernden Einkommen, welches sich nach Abzug der Freibeträge und der sonstigen abzugsfähigen Beträge ergibt. Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.
Ihre Ansprechpartner im Steuerrecht (Steuerberatung):
- Carl Erik Koehler (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Certified Valuation Analyst (CVA))
- Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)
- Ingeborg Hofer (Steuerberaterin)
- Birgit Koehler (Steuerberaterin)
- Alexander Neu (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)
- Gudrun Nopper (Steuerberaterin)