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Einleiten von Ermittlungsverfahren
Mit der Einleitung des Steuerstrafverfahrens beginnt das Ermittlungsverfahren.

Der Verdacht der Steuerhinterziehung ist Voraussetzung für die Verfahrenseinleitung. Die Finanzbehörde d.h. sämtliche Finanzbeamte sind zur Einleitung eines Strafverfahrens nach § 397 AO befugt. Befugnisse im eigentlichen Ermitlungsverfahren sind jedoch auf die StraBu-Stellen beschränkt. Zur Einleitung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen ist die Schutz- und die Kriminalpolizei ebenfalls befugt.

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