Der Verdacht der Steuerhinterziehung ist Voraussetzung für die Verfahrenseinleitung. Die Finanzbehörde d.h. sämtliche Finanzbeamte sind zur Einleitung eines Strafverfahrens nach § 397 AO befugt. Befugnisse im eigentlichen Ermitlungsverfahren sind jedoch auf die StraBu-Stellen beschränkt. Zur Einleitung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen ist die Schutz- und die Kriminalpolizei ebenfalls befugt.