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Falschbuchung
Die gesetzlichen Buchungs- oder Aufzeichnungspflichten werden vom Steuerpflichtigen verletzt. §§ 140 ff AO, §§ 238 ff HGB,

die handelsrechtlichen Nebengesetze und die Einzelsteuergesetze enthalten die gesetzlichen Vorschriften über Buchungs- und Aufzeichnungspflichten. Der Aufzeichnungspflichtige hat die tatsächlichen Geld- und Warenbewegungen zu verbuchen und der Buchführungspflichtige die Entstehung von Forderungen und Schulden.

Es ist unklar, ob eine Falschbuchung eines Steuerpflichtigen, der freiwillig Bücher führt geahndet werden kann. Werden diese unrichtigen Aufzeichnungen für die Steuererklärungen benutzt, so verursachen die Falschbuchungen eine Steuerverkürzung.   Tathandlung:Buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge werden:

  • nicht gebucht 
  • in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gebucht (Sachverhalt entspricht nicht der Wirklichkeit)
  • falsch gebucht

Taterfolg:

Vom Taterfolg spricht man, wenn es durch die Tathandlung ermöglicht wird Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

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