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GDPdU
Die Abkürzung GDPdU steht für die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“.

Seit Anfang 2002 vermitteln die in der Abgabenordnung geregelten Vorschriften zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen den Finanzbehörden das Recht, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auf die elektronischen Unterlagen des Steuerpflichtigen zuzugreifen (§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 AO). Der Finanzbehörde wird hierzu das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen zu überprüfen. Gegenstand der Prüfung sind die nach § 149 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen soweit sie steuerlich relevanten Daten enthalten. Zur Ausübung des Datenzugriffs stehen der Finanzbehörde drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Sie kann selbst unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem zugreifen, Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und die vom Steuerpflichtigen eingesetzte Hard- und Software zur Prüfung der Daten benutzen (sog. Nur-Lesezugriff, unmittelbarer Datenzugriff).

2. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Steuerpflichtige die Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde auswertet, damit die Behörde einen Nur-Lesezugriff durchführen kann (mittelbarer Datenzugriff).

3. Schließlich kann die Behörde fordern, dass ihr die Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger überlassen werden (Datenträgerüberlassung).

 


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