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Gefährdung von Abzugsteuern
Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt nach § 380 AO ordnungswidrig.

Die Verpflichtung Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, besteht im Lohnsteuerverfahren und bei der Kapitalertragsteuer, wobei die Bestimmungen der Einzelsteuergesetze herangezogen werden müssen.

Ein Arbeitgeber handelt zumindest leichtfertig, wenn er sich über seine lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht informiert. Zahlungsschwierigkeiten gelten nicht als Entschuldigung. Kann der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer nicht entrichten, so muss er den Lohn kürzen und die darauf entfallende Lohnsteuer einbehalten und abführen.

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