Bei den Straftaten muss es sich entweder um Verbrechen (Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr (§ 12 StGB) oder bestimmte Vergehen (§ 261 Abs. 1 StGB) handeln. Abgesehen vom Drogenhandel können vor allem Delikte Vortaten zur Geldwäsche sein, die entweder bandenmäßig (mindestens 3 Personen) oder gewerbsmäßig begangen wurden. Eine wiederholte Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung kann danach eine gewerbsmäßige Betrugshandlung darstellen, die damit Vortat zur Geldwäsche ist. Die Geldwäschehandlungen haben den Zweck, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und es vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Finanzamts zu verbergen und Gewinne aus der Schattenwirtschaft in den legalen Bereich zu überführen. Der Schaden besteht zudem auch in der damit einhergehenden Steuerhinterziehung.