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Gesetzliche Erbfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) auf die Erben über. Grundsätzlich kann der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nach seinen persönlichen Vorstellungen regeln. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.

(§ 1924 ff. BGB). Die Rangfolge der Verwandten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird durch ein System von Ordnungen geregelt. Innerhalb der vier Ordnungen schließt dabei die vorhergehende Ordnung das Erbrecht einer nachfolgenden Ordnung aus. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die rechtlich anerkannten Abkömmlinge des Erblassers, d.h. die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen (Kinder, Enkel und Urenkel usw.). Sie erben jeweils zu gleichen Teilen. Dabei schließt ein Abkömmling als Repräsentant seiner Linie alle weiteren durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge unterfallen der zweiten Ordnung. Allerdings sind die Eltern des Erblassers insoweit bevorrechtigt. Gesetzliche Erben der dritten und vierten Ordnung sind die Großeltern, bzw. Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird, da er mit dem Erblasser nicht verwandtschaftlich verbunden ist, gesondert geregelt. Danach ist der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel; neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gelten zusätzlich zu den erbrechtlichen Vorschriften die Regelung des ehelichen Güterrechts.

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