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GmbH-Geschäftsführer
Der GmbH-Geschäftsführer hat vielfältige Aufgaben und ist - besonders in Krisensituationen - Haftungstatbeständen ausgesetzt.

Bestellung des Geschäftsführers

Zuständig für die Bestellung des Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss und bestellt den Geschäftsführer und kann ihn auch jederzeit wieder abberufen. Der designierte Geschäftsführer muss sein Einverständnis mit der Bestellung erklären, damit sie wirksam wird. Nach der Bestellung muss diese zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung ist aber nur deklaratorisch, das heißt  keine notwendige Voraussetzung für die wirksame Bestellung zum Geschäftsführer. 
Die Gesellschafterversammlung entscheidet neben der Bestellung ebenfalls über den Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer und den darin enthaltenen Modalitäten.


Rechtsstellung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist das im Außenverhältnis handlungsfähige Organ der Gesellschaft. Neben den im GmbH-Gesetz festgelegten Aufgaben definiert zivilrechtlich der  Anstellungsvertrag weitere Pflichten. Der Anstellungsvertrag ist seinem Typus nach ein Dienstvertrag. In dieser Eigenschaft finden sich hier Vereinbarungen zu Vergütung, Urlaub und weiteren finanziellen Punkten wie der Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Stellung eines Dienstwagens. Auch kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber Gläubigern.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Bestellung zum Geschäftsführer um eine gesellschaftsrechtliche Organstellung handelt. Der Abschluss eines zivilrechtlichen Anstellungsvertrages korrespondiert in den meisten Fällen hierzu, ist rechtlich jedoch separat zu betrachten. So bedeutet z. B. die Kündigung des Anstellungsvertrages nicht automatisch die Abberufung des Geschäftsführers.


Aufgaben des Geschäftsführers

Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass neben der Förderung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftsziele der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes agieren soll. Dazu obliegt ihm die Leitung des Betriebes. Hiermit verknüpft ist die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen. Im Einzelnen definiert das GmbH-Gesetz folgende Aufgaben, zu deren Erfüllung der Geschäftsführer sich teilweise fremder Hilfe - insbesondere durch Rechtsanwälte und Steuerberater - bedienen darf:


1. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH

Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers besteht im Außenverhältnis unbeschränkt. Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern, wenn er sich an deren Weisungen in Form von Satzung, Gesellschaftsversammlung und Beschlüssen des Aufsichtsrats bzw. Beirates nicht hält. Regelmäßig sieht der Anstellungsvertrag hierzu Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in Bezug auf die finanzielle Höhe von Rechtsgeschäften vor und schließt Grundstücksgeschäfte aus. Für diese Rechtsgeschäfte bedarf der Geschäftsführer jeweils die Genehmigung der Gesellschafter.
Überschreitet der Geschäftsführer die im Innenverhältnis beschränkten Befugnisse, schließt dies die Wirksamkeit nach außen nicht aus. Der Geschäftsführer sieht sich allerdings möglichen Schadensersatzansprüchen der Gesellschafter ausgesetzt. Näheres weiter unten.

2. Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung.

3. Aufstellung des Jahresabschlusses.

4. Erfüllung aller steuerlichen Pflichten der GmbH.

Die vorgenannten Aufgaben erfüllt der Geschäftsführer regelmäßig nicht selber sondern bedient sich der Hilfe eines Steuerberaters/Rechtsanwalts. Dies ändert jedoch nichts an seiner persönlichen Verpflichtung zur Unterzeichnung der Bilanz sowie der Steuererklärungen und seiner Haftung diesbezüglich. Näheres weiter unten.

5. Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn es im Interesse der GmbH nötig ist.

6. Pflicht zur Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.


Haftung des Geschäftsführers

Innenhaftung

Im Rahmen der Innenhaftung lassen sich folgende Konstellationen feststellen:

1. Schuldhafte Pflichtverletzung und damit Vertrauenshaftung bei Geschäftsabschlüssen.

Aus der Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann sich eine Haftung gegenüber der Gesellschaft ergeben. Hieraus wiederum resultiert eine Verpflichtung zum Schadensersatz.  Häufig werden überdurchschnittliche Risiken eingegangen, die in keinem Verhältnis zu der erwarteten Gewinnaussicht stehen. In diesen Fällen ist die Zweck-Mittel-Relation maßgeblich. Beispiel hierfür sind  Spekulationsgeschäfte seitens des Geschäftsführers, durch die das Stammkapital der Gesellschaft verletzt wird. Der Geschäftsführer ist angewiesen, alle Geschäfte uneigennützig zu führen und nicht etwa zur privaten Bereicherung zu missbrauchen. Er hat regelmäßig ein Wettbewerbsverbot zu beachten.

2. Nichtbeachtung von Weisungen der Gesellschafter.

3. Nichtbeachtung der Einschränkung der Vertretungsmacht.

Häufiges Beispiel ist der Abschluss von Verträgen, die über das im Anstellungsvertrag erlaubte Maß hinausgehen. Entstehen hieraus Schäden, ist der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner kommt eine Rechtsscheinhaftung in Betracht, wenn der Geschäftsführer nicht deutlich zu erkennen gibt, dass er für seine GmbH handelt oder er sogar selbst als Vertragspartner auftritt.

4. Diverses

Eine Haftung des Geschäftsführers kann entstehen bei Auszahlungen an die Gesellschafter, die das Stammkapital der Gesellschaft angreifen. Ferner kommt eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht aus der Mitwirkung beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft oder auch bei unterlassener Einberufung der Gesellschafterversammlung bei dem Verlust von 50 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Auch ist es dem Geschäftsführer untersagt, in öffentlichen Mitteilungen die Vermögenslage der GmbH unwahr darzustellen oder zu verschleiern. Der GmbH-Geschäftsführer ist verpflichtet, jede Änderung im Gesellschafterbestand unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen.


5. Schuldhaft rechtswidriges Handeln des Geschäftsführers und damit Verstoß gegen Gesetze.

Treffen die GmbH hieraus Strafen, ist der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet. Im Übrigen haftet der GmbH-Geschäftsführer für alle die GmbH schädigenden Maßnahmen, wie z. B. Betrug oder Untreue.

Sofern die Gesellschafter der GmbH Schadensersatz vom Geschäftsführer verlangen wollen, ist hierzu ein Beschluss der Gesellschafter, den Geschäftsführer wegen eines Schadens in Anspruch zu nehmen, notwendig. Da es sich bei dem Schadensersatzanspruch gegen den GmbH-Geschäftsführer um einen Anspruch der GmbH handelt, ist dieser Anspruch von Dritten pfändbar. In diesem Fall ist kein Gesellschafterbeschluss notwendig.


Außenhaftung

Bei den Fallkonstellationen der Außenhaftung werden Schadensersatzansprüche unmittelbar gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer geltend gemacht. Folgende Probleme ergeben sich regelmäßig für die Beratung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater:

1. Vorenthalten/Nichtabführen von Sozialabgaben

Der GmbH-Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er Beiträge der Arbeitnehmer der GmbH zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Vorenthaltung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer der GmbH ihre Arbeitsleistung erbracht haben und dafür der Nettolohn ausgezahlt wurde, während die Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden.

Vermeidungsstrategie:

Stellt der GmbH-Geschäftsführer fest, dass nach erbrachter Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer nicht genügend Liquidität für die vollständige Abführung der Sozialabgaben zur Verfügung steht, ist anzuraten, auf jeden Fall zumindest die Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag so weit wie möglich zu entrichten. Der Krankenkasse gegenüber sollte durch Tilgungsbestimmung erklärt werden, dass damit vorrangig die Arbeitnehmeranteile und nicht die Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.

Ist schon nicht mehr ausreichende Liquidität für die vollständige Zahlung der Nettolöhne vorhanden, dürfen auf keinen Fall  alle Geldmittel zur Lohnauszahlung verwendet werden. In dieser Situation hat der Geschäftsführer in Relation die Arbeitnehmer, die Krankenkassen sowie das Finanzamt zu befriedigen.

Neben der Strafbarkeit des Geschäftsführers steht der Krankenkasse, der die Beiträge vorenthalten wurden ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den GmbH-Geschäftsführer zu.

2. Missachtung steuerlicher Pflichten

Dem GmbH-Geschäftsführer obliegt als gesetzlichem Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Darunter fällt zunächst die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung einschließlich der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres. Hierzu darf sich der Geschäftsführer regelmäßig der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Unabhängig von der Übertragung dieser Arbeiten auf den Steuerberater kommt bei Pflichtverletzungen immer eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und/oder gegenüber den Gläubigern in Betracht.

Weiterhin hat der Geschäftsführer die Mittel der GmbH so gewissenhaft zu verwalten, dass fällige Steuerzahlungen pünktlich an das Finanzamt entrichtet werden können. Der Geschäftsführer haftet gegenüber dem Finanzamt insoweit, als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Hauptanwendungsfall ist die Nichtabführung der Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus den Voranmeldungen. Wie oben bei den Sozialversicherungsbeiträgen bereits erwähnt, trifft den Geschäftsführer auch hier die Verpflichtung, bei Auszahlung der Nettolöhne an die Arbeitnehmer der GmbH die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ebenfalls gilt hier die Empfehlung, notfalls nur eine Teilauszahlung der Löhne vorzunehmen und in Relation die Lohnsteuer zu entrichten.


3. Verspätete Insolvenzanmeldung

Befindet sich die GmbH in der wirtschaftlichen Krise und stellt der GmbH-Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit der GmbH fest, so hat er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt. Aus der Missachtung dieser Pflichten drohen dem Geschäftsführer ansonsten zivilrechtliche wie strafrechtliche Folgen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass  der Staatsanwaltschaft regelmäßig Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Prüfung vorgelegt werden. Der hier verkürzt wiedergegebene Gesetzeswortlaut unterscheidet also zwischen den Insolvenztatbeständen der Zahlungsunfähigkeit wie der Überschuldung. Hinzu kommt der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, die fälligen - also mit Ausnahme gestundeter Beträge - Zahlungspflichten zu erfüllen, was insbesondere bei Einstellung der Zahlungen anzunehmen ist. Unzweifelhaft liegt Zahlungsunfähigkeit immer dann vor, wenn der GmbH-Geschäftsführer im Rahmen der von einem Gläubiger der GmbH betriebenen Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten der GmbH das Vermögen übersteigen. Dies festzustellen, stellt in der Praxis häufig ein nicht unerhebliches Problem dar. Notwendig ist hierfür eine Überschuldungsbilanz. Für deren Erstellung sollte der Geschäftsführer rechtzeitig Sorge tragen, wobei er sich professioneller Hilfe durch den Steuerberater bedienen sollte. Neben der Erstellung der Überschuldungsbilanz ist deren Fortschreibung im Rahmen einer Beobachtungspflicht unerlässlich.
Leistet der Geschäftsführer nach Insolvenzreife des Unternehmens noch Zahlungen, so kann er der Gesellschaft für diese Zahlungen persönlich haften. Kommt es in diesem Stadium zu Geschäftsabschlüssen mit Dritten, ohne dass der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers walten lässt, kann er ebenfalls in die Haftung genommen werden.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann sich der Geschäftsführer strafbar machen, wenn er in den verschiedenen, gesetzlich vorgegebenen Fällen, den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zuwider handelt.
Wie auch bei den Beiträgen zur Sozialversicherung kommt auch hier ein Anspruch auf Schadensersatz der Gläubiger der GmbH gegen den Geschäftsführer in Betracht, wenn durch die nicht rechtzeitige Insolvenzanmeldung Gläubiger geschädigt wurden.

 
Exkurs: Der faktische Geschäftsführer

Der BGH hat durch seine Rechtsprechung das Rechtsinstrument des so genannten „faktischen Geschäftsführers" entwickelt. Hiernach wird eine Haftung von Personen angenommen, die nicht Geschäftsführer einer GmbH sind, aber dennoch wesentliche Einflussnahmen auf die Geschäftsführung ausüben, so dass derjenige die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat. Hierunter fallen insbesondere Gesellschafter. In der Folge treffen den faktischen Geschäftsführer strafrechtliche Maßnahmen aber auch die Inanspruchnahme z. B. in den Fällen der Insolvenzverschleppung.

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