An den Begriff der Handakte knüpfen beispielsweise die Regelungen zur Aufbewahrungspflicht und zum Zurückbehaltungsrecht. Zur Handakte gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater vom oder für den Mandanten erhalten hat. Briefwechsel zwischen dem Berater und dem Mandanten, für die dem Mandanten bereits gegebenen Unterlagen und interne Arbeitspapiere gehören nicht zur Handakte. Die Aufbewahrung solcher Unterlagen liegt allein im Interesse des Steuerberaters. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an diesen von der Handakte ausgenommenen Unterlagen richtet sich demnach allein nach den allgemeinen Regeln (§ 273 BGB).