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Herausgabeverpflichtung des Steuerberaters von DATEV Daten
Ob der Steuerberater nach Beendigung seines Mandats verpflichtet ist, die DATEV Daten an den Mandanten oder einen von diesem neu beauftragten Steuerberater herauszugeben, hängt davon ab, ob die Daten das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis enthalten oder dieses nur vorbereitende Arbeitsleistungen.

Der Steuerberater wird regelmäßig aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Nach den gesetzlichen Regelungen ist er verpflichtet, nach Beendigung des Auftrages alles herauszugeben, was er zum Zwecke der Geschäftsbesorgung erhalten hat. Herauszugeben sind daher alle selbst angelegten Akten, sonstigen Unterlagen und Daten, mit Ausnahme privater Aufzeichnungen. Grundsätzlich kann auch die Zustimmung zur Datenübertragung der vom Steuerberater bei einem Dritten (DATEV) gespeicherten Daten unter diese Herausgabeverpflichtung fallen. Allerdings ist insoweit zu unterscheiden. Daten, die das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis des Steuerberaters enthalten und damit im gegenseitigen Erfüllungsverhältnis stehen, sind „ nicht zur Ausführung des Auftrages erlangt“ und daher nicht herauszugeben. 

Ist der Steuerberater also zum Beispiel beauftragt worden, für den Mandanten die gesamte Buchführung sowie die Jahresabschlussarbeiten zu erledigen, sind die als unmittelbarer Bestandteil der Buchführung/Jahresabschlussarbeiten bei der DATEV gespeicherten Daten (vertraglich geschuldetes Arbeitsergebnis) nicht herauszugeben. Das gilt auch für die zusätzlich erstellten Sicherungskopien. Werden dahingegen nur die vom Mandanten gelieferten Daten ausgewertet und für die noch zu leistende Buchführung rechnerisch aufbereitet und geordnet, handelt es sich insoweit nicht um das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis selbst. Vielmehr wird die vertraglich geschuldete Buchführung durch Systematisierung und Weiterverarbeitung der „Rohdaten“ erst vorbereitet, so dass in diesem Fall eine Herausgabeverpflichtung des Steuerbraters nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften besteht.

(BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az IX ZR 178/03)

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