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Herausgabeverlangen von Bankdaten
Im Steuerstrafverfahren gibt es entgegen der ansicht vieler Banken kein „Bankgeheimnis“.


Werden Unterlagen als Beweismittel für ein Steuerstrafverfahren angefordert, so sind diese herauszugeben. Neben dem Richter kann auch die Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörde und die Steuerfahndung das Herausgabeverlangen stellen. Ordnungs- und Zwangsmittel können bei einer Weigerung festgesetzt werden.

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