Werden Unterlagen als Beweismittel für ein Steuerstrafverfahren angefordert, so sind diese herauszugeben. Neben dem Richter kann auch die Staatsanwaltschaft, die Finanzbehörde und die Steuerfahndung das Herausgabeverlangen stellen. Ordnungs- und Zwangsmittel können bei einer Weigerung festgesetzt werden.
Herausgabeverlangen von Bankdaten