der den Gesellschaftsgläubigern nur begrenzt auf den Betrag seiner Vermögenseinlage haftet. Im Übrigen entspricht die Kommanditgesellschaft im Wesentlichen der OHG. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der/ oder die Kommanditisten grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht befugt sind. Ihnen steht lediglich ein Kontrollrecht zu. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern nur bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag bestimmten und ins Handelsregister eingetragenen Einlage. Die Haftung entfällt, soweit die vertraglich bestimmte Haftungssumme an die Gesellschaft geleistet wurde.