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Pflichtteil
Der Pflichtteil ist der Mindestanspruch, den der Erblasser trotz Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge seinen Kindern, Ehegatten und Eltern grundsätzlich nicht entziehen kann.

Das Pflichtteilsrecht wurde vom Gesetzgeber geschaffen als Ausgleich zum Grundsatz der Testierfreiheit, nach dem der Erblasser auch nächste Verwandte willkürlich enterben kann. Das Pflichtteilsrecht gibt den nächsten Verwandten einen Mindestanteil am Nachlass, den der Erblasser ihnen nur unter bestimmten Umständen entziehen oder beschränken  kann. Das Pflichtteilsrecht gewährt - anders als das Recht des Erben - keine eigentumsmäßige Beteiligung am Nachlass, sondern lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Ehegatten ist zudem zwischen dem sog. kleinen Pflichtteil und dem sog. großen Pflichtteil zu unterscheiden.

a. Berechtigung

Nur Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers können, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, von den Erben den Pflichtteil verlangen. Hierbei sind entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel) und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als nähere Abkömmlinge vorhanden sind, die diese Personen im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden. Nicht pflichtteilsberechtigt hingegen sind Geschwister, Großeltern und andere Verwandte des Erblassers.

Kein Pflichtteil steht Personen zu, die rechtswirksam auf Ihren Pflichtteil verzichtet haben sowie denen, die den Erbteil oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Ehegatten steht kein Erbrecht und damit auch kein Pflichtteil zu, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn die Berechtigten dem Erblasser nach dem Leben trachten, sich ihm gegenüber eines Verbrechens oder schweren, vorsätzlichen Vergehens schuldig machen oder die ihnen gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzen.

b. Berechnung

Der Pflichtteilsanspruch ist auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, die der Hälfte des gesetztlichen Erbteils entspricht. Entscheidend sind also der Geldwert des Nachlasses und der Bruchteil des gesetzlichen Erbteils.

Maßgebend für den Bestand und den Wert des Nachlasses ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Eine durch den Erblasser vorgenommene Wertbestimmung ist nicht maßgebend. Falls erforderlich ist der Wert zu schätzen. Es ist der Verkehrswert zu ermitteln. Alle Schulden, die bereits beim Erbfall entstanden waren, sind vom Aktivnachlass abzuziehen. Das gilt auch für die Schulden, die erst durch den Erbfall entstehen, wie beispielsweise die Kosten der Beerdigung. Nicht abgezogen werden dürfen hingegen Schulden aus anderen Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen oder Auflagen. Sonst könnte der Erblasser den Pflichtteil hierdurch beliebig verringern.

c. Minderungen / Erhöhungen

 

Der Nachlasswert wird rechnerisch erhöht, soweit das Gesetz eine Anrechnung oder Ausgleichung auf den Pflichtteil vorschreibt. Das ist der Fall, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten bestimmte Zuwendungen gemacht hat.

Hat der Erblasser hingegen schenkweise unter Lebenden über Vermögenswerte verfügt und hierdurch den Nachlasswert verringert, dann besteht in bestimmten Grenzen ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, durch den der Pflichtteilsberechtigte vor einer Reduzierung seiner Ansprüche durch lebzeitige Schenkungen bewahrt wird.

d. Höhe des Bruchteils

Die Höhe des Bruchteils hängt von der Zahl der Miterben ab, die neben dem Pflichtteilsberechtigtem zu berücksichtigen sind. Hierbei werden auch die Personen mitgezählt, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschafts ausgeschlossen sind oder die die Erbschaft ausgeschlagen haben. Wer auf seinen ganzen Erbteil und nicht nur auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird nicht mitgezählt.

e. Pflichtteilsrestanspruch

Wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zum Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht hat, kann ggfs. zusätzlich ein sog. Pflichtteilsrestanspruch bestehen. Hier sind verschiedene Fallkonstellationen möglich.

f. Entstehung, Fälligkeit, Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Dies kann insbesondere bei einer Unternehmensnachfolge zu erheblichen Liquiditätsengpässen führen. Hier gilt es bereits zu Lebzeiten des Erblassers etwa durch vorzeitigen Erbausgleich oder Pflichtteilsverzicht gegenzusteuern. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeidträchtigtenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch in 30 Jahren vom Eintritt des Erbfalls an.

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