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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Das Steuerstrafrecht kennt die Möglichkeit gemäß § 371 AO Straffreiheit zu erlangen.


Alle Teilnehmer an der Tat können von der Selbstanzeige Gebrauch machen, wobei zu beachten ist, dass die strafbefreiende Wirkung nur dem Anzeiger zugute kommt. Erstattet z. B. ein Gehilfe Selbstanzeige, so ist die strabefreiende Wirkung nur auf den Gehilfen beschränkt. Zugleich ist die Tat dem Finanzamt bekannt geworden. Alle Betroffenen sollten sich deshalb vorher abstimmen. Die Betroffenen können von einer Vertretung (z. B. Steuerberater) Gebrauch machen. Der Auftrag zur Erstattung der Selbstanzeige muss im Vorfeld vereinbart werden. Die nächträgliche Genehmigung ist nicht aussreichend.

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