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Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung
Nach § 370 AO begeht Steuerhinterziehung, wer
  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt


und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

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