Als Ausgleich dafür erhält der stille Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung. Die Entstehung einer stillen Gesellschaft setzt ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter voraus. Die von dem stillen Gesellschafter zu leistende Vermögenseinlage wird nicht gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen, sondern wird an den Inhaber des Handelsgewerbes übertragen. Dieser betreibt das Handelsgewerbe auch weiterhin ausschließlich in seinem Namen und wird allein daraus berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen lediglich eingeschränkte Kontroll- und Informationsrechte zu. Wird die Gesellschaft aufgelöst, hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Abweichend von dieser gesetzlich geregelten Form der stillen Gesellschaft, kann eine atypische stille Gesellschaft gegründet werden. Dadurch können dem stillen Gesellschafter grundsätzlich weitergehende Kontrollrechte eingeräumt werden oder er wird an der Geschäftsführung beteiligt.