Folgende Faktoren zieht der Richter in seine Bewertung ein:
- Verhalten des Täters nach der Tat
- Bezahlung hinterzogener Steuern
- Ersttäter
Eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren, kann das Gericht nach § 56 StGB nur zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergeben.