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Strafaussetzung zur Bewährung
Eine Freiheitsstrafe unter 12 Monaten ist zur Bewährung auszusetzen, wenn der Verurteilte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.


Folgende Faktoren zieht der Richter in seine Bewertung ein:

  • Verhalten des Täters nach der Tat
  • Bezahlung hinterzogener Steuern 
  • Ersttäter


Eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren, kann das Gericht nach § 56 StGB nur zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergeben.

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