Zu unterscheiden sind zwei Arten von Testamenten: Ordentliche und außerordentliche Testamente (Nottestamente).
Ein ordentliches Testament kann entweder zur Niederschrift eines Notars (Öffentliches Testament) oder durch eine eigene Erklärung des Erblassers (eigenhändiges Testament) errichtet werden. Die formwirksame Errichtung eines eigenhändigen Testamentes setzt eine selbst geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers voraus. Dabei soll die Unterschrift den Vor- und Zunamen des Erblassers enthalten und die Erklärung Auskunft über Zeit und Ort der Errichtung geben. Für die Errichtung eines Testaments muss der Erblasser testierfähig sein. Grundsätzlich ist testtierfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln und eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann. Allerdings können Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten (insoweit ist Volljährigkeit erforderlich), ihnen verbleibt nur die Möglichkeit eines öffentlichen Testaments. Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt insbesondere durch neues Testament oder durch die Vernichtung der Testamenturkunde.