Die Ansprüche des Steuerberaters verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von der Entstehung des Anspruchs Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mußte.
Die letzte Voraussetzung ist regelmäßig unproblematisch, da der Steuerberater als Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis hat.
Die Entstehung des Anspruchs richtet sich nach der Fälligkeit der Vergütung des Steuerberaters und liegt vor mit der Erledigung des Auftrages oder der Beendigung der Angelegenheit (vgl. § 7 Steuerberatergebührenverordnung).
Die Verjährung des Honoraranspruchs beginnt damit unabhängig davon, ob der Steuerberater eine (korrekte) Berechnung gestellt hat und kann theoretisch noch vor der Einforderbarkeit liegen.