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Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Haftpflichtansprüche aus der Belehrungspflicht gegen Steuerberater nehmen zu. Oft stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Ansprüche bereits verjährt sind. Das neue, ab Ende 2004 geltende, Verjährungsrecht führt durchweg zu einer Verlängerung der Verjährung. Das Haftpflichtrisiko der Berater hat sich erhöht.

1. Alte Rechtslage:

Die Ersatzansprüche gegen den Steuerberater verjährten nach alter Rechtslage §§ 68, 72 StBerG innerhalb von 3 Jahren ab Entstehen des Anspruchs (sog. Primärhaftung). Dies entsprach der Regelverjährung des § 195 BGB. Auf die Kenntnis des Mandanten vom Schaden kam es hierbei nicht an. Die Verjährungsfrist begann daher z.B.

  • ­bei schuldhafter Herbeiführung eines Steuernachteils mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides,
  • bei einer fehlerhaften Einspruchsbegründung mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
  • bei Beratungsfehlern ohne steuerlichen Bezug (z.B. Anlageberatung) mit der fehlerhaften Beratung selbst.

Um die Folgen einer kenntnisunabhängigen Verjährung abzumildern, hatte die Rechtsprechung die sog. Sekundärhaftung entwickelt. Grundlage hierfür war die Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten umfassend zu beraten und vor Nachteilen zu bewahren. Diese Pflicht umfasste auch den Hinweis auf etwaige Regressansprüche und deren Verjährung gegen sicht selbst. Bis zum Mandatsende hatte der Steuerberater den Mandanten auf solche Ansprüche hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, so liegt hierin ein eigenständiger Beratungsfehler, der eine neue, weitere Pflichtverletzung darstellt. Mit Eintritt der Primärverjährung beginnt daher die dreijährige Verjährungsfrist von neuem zu laufen. In der Praxis hat dies bedeutet, dass aus den 3-jähigen Verjährungsfrist regelmäßig eine 6-jährige wurde.

2. Neue Rechtslage:

Mit Wirkung ab dem 15.12.2004 wurden die besonderen Verjährungsvorschriften des StBerG aufgehoben und durch das allgemeine Verjährungsrecht des BGB ersetzt. Nach den §§ 195, 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist unverändert 3 Jahre. Sie beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und (!) der Mandant von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Unabhängig von der Kenntnis des Mandanten verjährt der Anspruch längstens 10 Jahre nach der Entstehung. Im Haftungsprozess muss der Steuerberater beweisen, dass der Mandant Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte bzw. hätte haben müssen und daher nicht die die 10 -jährige Frist zur Anwendung kommen kann. Es ist zu vermuten, dass die Rechtsprechung zur sog. Sekundärhaftung nunmehr aufgegeben wird. Bislang hatte der BGH allerdings nicht keine Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen.

3. Übersicht:

Alte Rechtslage

3 Jahre ab Entstehung des Schadens und ggfs. weitere 3 Jahre Sekundärhaftung 

 

 

Neue Rechtslage

  • Grds. 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den
  • Absolute Verjährung in 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Entstehung setzt Schaden voraus.

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