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Versuch
Nach § 22 StGB handelt es sich um einen Versuch, wenn der Täter zur Verwirklichung der Tat unmittelbar ansetzt.

Bei Veranlagungssteuern beginnt der Versuch, wenn der Täter zur Abgabe der unrichtigen Steuererklärung ansetzt. Dagegen sind falsche Zählungen bei der Inventur bloße Vorbereitungshandlungen.

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