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Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters
Sofern Gebührenforderungen noch offen stehen, stellt sich für den Steuerberater häufig die Frage, ob er in Ausübung eines Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechtes die Herausgabe von Mandantenunterlagen / Arbeitsergebnissen verweigern kann. Diese Frage beurteilt sich zivilrechtlich nach den §§ 273, 320 BGB und § 66 Abs. 4 StBerG.

Mit Beendigung des Mandates wird der Steuerberater vom Auftraggeber regelmäßig auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen. Der Vertrag zwischen Mandant und Steuerberater ist üblicherweise als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu qualifizieren. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden einzelne Vorschriften des Auftragsrechtes, insbesondere der Herausgabeanspruch nach § 667 BGB,  Anwendung. Danach hat der Steuerberater alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben.

Der Wortlaut der betroffenen Vorschriften lautet:

  • § 273 Abs. 1 BGB: „Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)."
  • § 320 Abs. 1, S. 1 BGB: „Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist."
  • § 66 Abs. 4 StBerG: „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde."
  • § 66 Abs. 2 StBerG (Handakte): „Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere."

Nach der Rechtsprechung wird dem Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen und an (Original-) Mandantenunterlagen grundsätzlich zugestanden:  

  • Unter eigenen Arbeitsergebnissen versteht man das Ergebnis der vom Steuerberater in Ausführung des Auftrages erbrachten Leistungen, sei es in Papierform oder, wie regelmäßig im Fall der Buchführung, in Form von Datenbeständen. Hierzu gehören erstellte Jahresabschlüsse / Bilanzen, Inventar- und Anlageverzeichnis, Steuererklärungen, Umbuchungslisten, Hauptabschlussübersichten. Ferner Sachkonten, DATEV-Datenbestände. An internen Arbeitspapieren des Steuerberaters wie z. B. Aktenvermerke, vorbereitende Berechnungen, Telefonnotizen, Korrespondenz mit Mandant oder Dritten, Duplikaten von mandanteneigenen Unterlagen etc. besteht kein Herausgabeanspruch. Diese fallen nicht unter den Begriff der Handakte.
  • Unter den Begriff der Handakte (Mandantenunterlagen)  fallen folgende Unterlagen: vom Auftraggeber zu Beginn des Mandates übergebene Schriftstücke und Urkunden, z. B. Kontoauszüge, Rechnungen, Buchführungsunterlagen / Belegwesen, Grundaufzeichnungen und Steuerbescheide / Bilanzen früherer Veranlagungszeiträume. Ferner während des bestehenden Mandates dem Berater durch Finanzbehörden, Gerichte oder Dritte direkt übermittelte oder ihm vom Mandanten übergebene Bescheide, Entscheidungen und sonstiger Schriftverkehr. Außerdem die bei einem Rechenzentrum gespeicherte und vom Vorgänger übertragene Stammdaten. Zwischen den körperlichen Unterlagen und den in einem Rechenzentrum gespeicherten Daten, besteht kein Unterschied hinsichtlich der Herausgabepflicht. Der Herausgabepflicht genügt der Steuerberater regelmäßig durch seine Zustimmung zur Übertragung der Rechenzentrumsdaten an den neuen Berater.

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