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Erbschein

Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht (§ 2353 BGB) bzw. seinen Erbteil. Der Erbschein dient dem Erben als Verfügungsausweis im Rechtsverkehr

Gesetzliche Erbfolge

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) auf die Erben über. Grundsätzlich kann der Erblasser die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nach seinen persönlichen Vorstellungen regeln. Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der Mindestanspruch, den der Erblasser trotz Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge seinen Kindern, Ehegatten und Eltern grundsätzlich nicht entziehen kann.

Testament

Durch ein Testament (einstweilige Verfügung von Todes wegen) kann der Erblasser seine Erben abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen.

Testamentsvollstrecker

Die Einsetzung eines Steuerberaters und/oder Rechtsanwalts als Testamentsvollstreckers bietet sich insbesondere an, wenn umfangreiche Nachlässe oder Unternehmensvermögen auseinanderzusetzen oder Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse zu erfüllen sind. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Grundzüge einer Testamentsvollstreckung gegeben werden.

Vermächtnis

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einem Anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen.

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Glossar zum Thema Erbrecht