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Aktuelles

Mandanteninformation | 25. Mai 2020 | Aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe des Landes NRW
Am kommenden Sonntag, 31. Mai 2020, endet die Antragsfrist für die Corona-Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Corona-Pandemie betroffene Selbstständige und Unternehmen, die bisher noch keinen Antrag auf Sofort-Hilfen des Landes NRW gestellt haben, sollten daher kurzfristig prüfen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Beantragung vorliegen.

Das Land NRW hat in den vergangenen Wochen, seit dem das Programm „Soforthilfe NRW“ im März 2020 aufgelegt wurde, aufgetretene Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Beantragung und Verwendung der Zuschüsse in ihren FAQ´s („Frequently Asked Questions“ / „Häufig gestellte Fragen“) auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW beantwortet und mehrfach geändert. Zuletzt wurden die FAQ´s des Wirtschaftsministeriums NRW zur Soforthilfe NRW am 13. Mai 2020 aktualisiert.

Auf zwei wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen der bisherigen Auffassungen des Landes weisen wir nachfolgend hin. Diese Änderungen betreffen sowohl die bisherigen Antragsteller, als auch Antragsteller, die noch bis zum 31. Mai 2020 einen Antrag stellen wollen.

Bestreiten des Lebensunterhalts eines Antragstellers aus der Corona-Soforthilfe des Landes NRW

Bereits seitdem das Land NRW die Corona-Soforthilfe für Selbständige und Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern ins Leben gerufen hat, war nicht eindeutig geregelt, ob insbesondere Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer neben den laufenden betrieblichen Kosten auch den eigenen Lebensunterhalt oder einen fiktiven Unternehmerlohn aus der Soforthilfe NRW finanzieren dürfen.

Am 31. März 2020 hat das Land NRW zu dieser Frage zunächst folgendes verlauten lassen:
„Soloselbständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“
Diese Regelung hat das Land NRW ab dem 1. April 2020 ersatzlos gestrichen und nunmehr auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II verwiesen. Dazu wurde ausgeführt:
„Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat., etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.“
Mit der Neufassung der FAQ´s durch das Land NRW am 13. Mai 2020 wurde diese Regelung in Teilen wieder aufgehoben und nunmehr doch im Wege einer sog. „Vertrauensschutz-Lösung“ eine begrenzte Verwendung der Soforthilfe NRW für die Bestreitung des Lebensunterhalts bzw. eines fiktiven Unternehmerlohns zugelassen.
Nunmehr gilt seit dem 13. Mai 2020 folgende Regelung:
„Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.
Voraussetzungen:
• (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
• keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
• keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.
Abrechnungsmodus: Einstellung eines Betrages von einmalig insgesamt 2.000 Euro bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses im Verwendungsnachweis. Dazu erhalten alle Zuschussempfänger ein Schreiben mit einem entsprechenden Vordruck sowie einer Ausfüll-Anleitung.“

Bei den vorstehenden Regelungen sind folgende Punkte zu beachten:
• Die vorstehenden Regelungen werden vom Land NRW als „Vertrauensschutz-Lösung“ angesehen und betreffen ausschließlich Antragsteller, die in den Monaten März oder April 2020 einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt haben.
• Für Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (z. B. GbR) gilt, dass die Corona-Soforthilfe nur einmal je Gesellschaft (nicht je Gesellschafter) beantragt werden kann und folglich die „Entnahme“ von EUR 2.000,00 nur einmal pro GbR möglich ist.
• Hinsichtlich der Lebenshaltungskosten für den Monat Mai 2020 gelten wieder die Regelungen, wonach diese durch die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgedeckt sind.

 Verwendungsnachweis

 Nachdem das Land NRW in seinen FAQ´s (Stand 31. März 2020) zunächst die Frage, ob nachgewiesen werden muss, wofür der Zuschuss eingesetzt wird, mit „Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden“ beantwortet hat, fand sich in den dann ergangenen Bewilligungsbescheiden der Bezirksregierungen ein Hinweis auf ein Formular, mit der der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe im Rahmen der nächsten Steuererklärungen erbracht werden sollte.
Am 13. Mai 2020 hat das Land allerdings bekanntgegeben, dass alle Zuschussempfänger am Ende des Bewilligungszeitraums (d. h. für Antragsteller aus März 2020 ab Juni 2020) vom Land angeschrieben werden und „gebeten“ werden zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis soll über einen Vordruck erfolgen, der allen Zuschussempfängern rechtzeitig zugesendet werden soll.
Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieses Verwendungsnachweises nicht nur die Verwendung der Corona-Soforthilfen nachgewiesen werden muss, sondern auch dargelegt werden muss, dass ein Finanzierungsengpass zum Zeitpunkt der Beantragung vorgelegen hat.

Es ist daher ratsam, bereits frühzeitig die dazu erforderlichen Sachverhalte und Daten zu dokumentieren. Ferner ist zu beachten, dass die dem Verwendungsnachweis zugehörigen Unterlagen 10 Jahre lang aufzubewahren sind.

Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Ihr Team von KONLUS

 

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