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Steuerrecht:Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe

Gem. § 7 g Abs. 3 ff des Einkommensteuergesetzes können kleine und mittlere Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den gewinnmindernde Rücklage (so genannte Ansparrücklage) bilden. Die Rücklage in Höhe von bis zu 40 % (früher: 50%) der Anschaffungs- und Herstellungskosten muss spätestens bis zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden. (§ 7g Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei Existenzgründungsrücklagen gilt ein Zeitraum von fünf Jahren. (§7g Abs.7 EStG)

Der Bundesfinanzhof hat nun mit zwei Urteilen vom 20.12.2006 (Az: X R 31/03 und X R 52/04) entschieden, dass die Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe innerhalb des Zweijahres Zeitraumes des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht den letzten, der Regelbesteuerung unterliegenden Gewinn, sondern den einkommensteuerbegünstigsten und nicht mit Gewerbesteuer belasteten Gewinn aus Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe erhöht.

Die Bildung einer steuermindernden Ansparrücklage ist nach Auffassung des BFH allerdings dann unzulässig, wenn der Entschluss zur Betriebsveräußerung bereits bei Einreichung des die Rücklage enthaltenden Jahresabschlusses bestand. Damit hat der Bundesfinanzhof seine frühere, von der Finanzverwaltung bisher nicht akzeptierte Rechtsprechung weiter bekräftigt.


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