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Bilanzsteuerrecht, Hohe Aufwendungen unmittelbar nach Erwerb eines Gebäudes sind Herstellungskosten

Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen an einem Gebäude sind als  abschreibungsfähige Herstellungskosten und nicht als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu behandeln, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Objektes führen.

Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen und damit für die Zukunft eine verbesserte oder erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Von einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts ist z. B. auszugehen, wenn das Gebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. Insbesondere zu beachten sind Erneuerungen der Heizungs , Sanitär und Elektroanlagen sowie der Fenster.

Wendet ein Erwerber unmittelbar nach Erwerb eines Gebäudes Aufwendungen in Höhe des Siebenfachen des Kaufpreises auf, spricht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln eine (widerlegbare) Vermutung dafür, dass es sich um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand und nicht um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand handelt.

Hinweis: Ob eine deutliche Verbesserung und eine Hebung des Gebäudestandards vorliegt, ist für die ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes nicht zu prüfen, wenn die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes insgesamt 15 % (ohne Umsatzsteuer) der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht übersteigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde.

(FG Köln Urt. 14.7.2008, 10 K 2007/04)


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