Kosten für betriebliche Umbaumaßnahmen können entweder nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand darstellen. Unterschiede bestehen in der bilanzsteuerlichen Auswirkung. Herstellungskosten werden nach den Regeln der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über mehrere Jahre bilanziell abgeschrieben. Erhaltungsaufwand dagegen im jeweiligen Jahr als Betriebsausgabe wird in voller Höhe abgezogen.
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in mehrere Einzelbüros unter Verwendung von Rigips - Ständerwerk, sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sind. Dies gilt zumindest dann, wenn durch den Umbau und die Anpassung der Elektroinstallationen weder die Funktion der Räumlichkeiten verändert wurde noch eine Erweiterung der Nutzfläche stattgefunden hat.
Kosten für bauliche Maßnahmen an einem bereits vorhandenen Gebäude sind hingegen als nachträgliche Herstellungskosten anzusehen,
- wenn die Räumlichkeiten in ihrer Zweckbestimmung geändert werden (Funktionsänderung),
- wenn die Aufwendungen zu einer erweiterten Nutzungsmöglichkeit oder
- zu einer wesentlichen Erhöhung des Gebrauchswerts des Gebäudes führen.
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