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(Bilanz)Steuerrecht: Zulässigkeit einer Bilanzkorrektur

Eine Bilanz kann auch nach Einreichung beim Finanzamt noch geändert werden, wenn sie nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, begehrte die Klägerin die nachträgliche Anerkennung einer Rückstellung für künftige Beihilfeverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, die sie in der Bilanz zuvor nicht gebildet hatte. Der BFH lehnte die nachträgliche Korrektur der Bilanz ab, weil nach dem Erkenntnisstand bei Erstellung der ursprünglichen Bilanz die Rückstellung nach kaufmännischer Sorgfalt zu Recht unberücksichtigt geblieben war. Entsprach der Bilanzansatz zur Zeit der Bilanzaufstellung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird er durch eine nachträgliche Rechtsprechungsänderung nicht fehlerhaft. Ist eine Rechtsfrage durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ist jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig“ anzusehen und daher eine nachträgliche Korrektur nicht zulässig.  (BFH, Urteil v. 5.6.2007, Az.: I R 47/06)


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