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Aktuelles

CORONA Informationen für Mandanten

 Sehr geehrte Mandanten,

die Folgen der Coronavirus-Krise treffen Unternehmen wie  Arbeitnehmer derzeit in einem Maße und in einer Geschwindigkeit, die wohl kaum jemand hätte vorhersagen können. KONLUS wird Sie bei der Bewältigung der Folgen der Coronavirus-Krise aktiv unterstützen und soweit es in unseren Möglichkeiten steht Hilfestellungen geben.
Der Bundesminister für Finanzen Olaf Scholz sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmeier haben am vergangenen Wochenende ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Unternehmen in der Coronavirus-Krise vorgestellt. Dieses Maßnahmenpaket unter dem Titel „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ fußt auf drei wesentlichen Säulen:

  1. Flexiblere und erweiterte Kurzarbeitergeld-Regelungen
  2. Einfachere Zugänge zu Krediten und Bürgschaften
  3. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Über die Einzelheiten und notwendigen Schritten werden wir Sie heute und in den kommenden Tagen laufend informieren.
Aufgrund der uns zwischenzeitlich erreichten Anfragen informieren wir Sie heute vorab über die wesentlichen Eckpunkte des Maßnahmenpakets der Bundesregierung.

Flexiblere und erweiterte Kurzarbeitergeldregelungen
Durch ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat zunächst die gesetzlichen Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Nunmehr gelten für die Beantragung und Gewährung von Kurzarbeitergeld folgende Bedingungen, die es zu beachten gilt:

  1. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist nunmehr bereits möglich, wenn 10 % der Beschäftigten eines Unternehmens oder Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind (bisher war hier eine Quorum von 1/3 der Beschäftigten erforderlich)
  2. Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  3. Auf den Abbau negativer Arbeitszeitkonten kann verzichtet werden in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden.
  4. Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallen Nettolohns bzw. 67 %, sofern bei der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer mindestens ein halben Kinderfreibetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen ist.
  5. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich auf 12 Monate beschränkt.
  6. Der Arbeitsausfall muss nicht vermeidbar sein. Daher ist es zu empfehlen, vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld zunächst alternative Möglichkeiten zu erwägen, um den Ausfall von Arbeitszeiten auszugleichen (Überstundenabbau, Inanspruchnahme von noch offenen Urlaubsansprüchen, etc.).
  7. Kurzarbeitergeld wird für nur für sozialversicherungspflichtig beschäftige Mitarbeiter gewährt. Zu den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern zählen auch Teilzeitkräfte. Nicht bezugsberechtigt dagegen sind die Unternehmen für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sowie sozialversicherungsfrei beschäftigte Gesellschafter-Geschäftsführer.
  8. Wesentliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass das Unternehmen aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabweisbaren) Ereignissen nicht mehr in der Lage ist, die Beschäftigten voll auszulasten und kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Weitere Voraussetzung für einen Antrag auf Kurzarbeitergeld ist bei Unternehmen / Betrieben, dass alle betroffenen Arbeitnehmer dieser Maßnahme zustimmen müssen. Allerdings kann die verweigerte Zustimmung eines Arbeitnehmers arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Hierzu sollten Sie jedoch vorher den Rat eines Arbeitsrechtlers einholen.
Bitte beachten Sie zudem, dass Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers die Förderung durch das Kurzarbeitergeld nur dann in Anspruch nehmen dürfen, sofern die sich in einer Notlage befinden. Die Möglichkeit alleine, durch die Auswirkungen der Coronavirus-Krise noch in eine Notlage zu geraten reicht alleine (noch) nicht aus.
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt in zwei Schritten: Zunächst muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Nach einer Vorabprüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dann der formelle Antrag erforderlich.

Formular Anzeige über Arbeitsausfall:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Formular Antrag auf Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Sofern Unternehmen bei der Bundesanstalt für Arbeit für Online-Anträge bereits registriert sind, kann die Anmeldung sowie die Beantragung über die Website der Bundesagentur für Arbeit  (https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit) erfolgen.

Einfachere Zugänge zu Krediten und Bürgschaften
Die Bundesregierung schafft derzeit die Voraussetzungen, dass notleidende Unternehmen, Selbständige und Freiberufler kurzfristige Liquiditätshilfen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten können. So sollen die Bedingungen für einen KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredite (für junge Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert werden (Risikoübernahmen/Haftungsfreistellungen für Betriebsmittelkredite). Weitere Maßnahmen (Sonderprogramme) werden derzeit noch diskutiert. Über den Stand werden wir Sie laufend informieren.Die Beantragung der Hilfen ist allerdings nur über Ihre Hausbanken möglich. Eine direkte Beantragung bei der KfW kann nicht erfolgen. Bitte nehmen Sie hierzu bei Bedarf Kontakt mit Ihrer Hausbank auf.

In diesem Zusammenhang weisen wir noch ergänzend auf folgenden Umstand hin:
Die Erfahrungen nach der Finanzkrise 2008/2009 haben gezeigt, dass sich der Staat nach dem Abflauen einer Krise, die u. a. durch die Gewährung von staatlichen Hilfen an die Unternehmen gemeistert werden konnte, sehr genau ansieht, ob diese Unternehmen diese Hilfe auch tatsächlich benötigt haben. Hierzu haben wir Ihnen eine Ausarbeitung von Prof. Dr. Stefan Hertwig, Partner unseres Kooperationspartners der Rechtsanwaltskanzlei CBH Cornelius, Bartenbach Haesemann & Partner mbB beigefügt  https://www.cbh.de/wp-content/uploads/2020/03/Staatliche-Corona-Hilfen-was-Unternehmen-dabei-beachten-mu%CC%88ssen.pdf, der sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, was Unternehmen bei der Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen beachten müssen.

Wie Sie dieser Ausarbeitung entnehmen können, weist Prof. Dr. Hertwig darauf hin, dass die Inanspruchnahme von staatlichen Geldern deshalb wohlüberlegt sein muss, „weil es bei deren Gewährung tatsächlich unbürokratisch zugehen kann, es bei deren Rückforderung aber dann umso bürokratischer wird.“ Sofern ein Unternehmen beabsichtigt, staatliche Corona-Hilfen in Anspruch zu nehmen, so muss es sich unbedingt jetzt darauf vorbereiten. „Das wichtigste dabei ist die Dokumentation“.
Die angesprochenen Dokumentationen sind zur Vermeidung von künftigen Rückforderungen von besonderer Bedeutung und dürfen auf keinen Fall vernachlässigt werden. Gerne werden auch wir Sie bei der Dokumentation unterstützen. Wir werden Ihnen hierzu weitere Informationen zukommen lassen.
Neben den angekündigten staatlichen Maßnahmen zur Liquiditätsverstärkung ist es zu empfehlen, sich zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen mit Ihrer Hausbank in Verbindung zu setzen um ggfls. Tilgungsaussetzungen bei Krediten oder die Erweiterung von Kreditlinien anzustreben. Soweit wir hierzu mit Unterlagen und Auskünften unterstützen können, werden wir dies selbstverständlich kurzfristig erledigen.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Zu den von der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen im steuerlichen Bereich zählen:
•             Erleichterte zinslose Stundung von fälligen Steuerzahlungen durch die Finanzbehörden
•             Erleichterung / Verbesserung der Möglichkeiten zur Herabsetzung von Vorauszahlungen
•             Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind

In Bezug auf die erleichterte Stundung von fälligen Steuerzahlungen und der erleichterten Möglichkeiten zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen wurde die erforderliche Abstimmung mit den Ländern durch das BMF bereits eingeleitet. Bis diese Bund-Länder-Abstimmung jedoch abgeschlossen ist, werden viele Unternehmen nicht warten können. Das Finanzministerium NRW hat hierzu allerdings bereits mitgeteilt, dass die nordrhein-westfälischen Finanzämter angewiesen wurden, bei Steuerstundungsanträgen und Anträgen auf Herabsetzung von Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer zugunsten der unmittelbar Betroffenen ihren Ermessens- und Entscheidungsspielraum weitgehend auszunutzen.
Sofern Sie von den Folgen der Coronavirus-Krise unmittelbar betroffen sind und sich infolgedessen erhebliche Liquiditätsengpässe bilden, bieten sich die Möglichkeiten der zinslosen Stundung von fälligen Steuerzahlungen als auch die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Wir haben Vorkehrungen getroffen, um diese Anträge kurzfristig bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu stellen und unterstützen Sie gerne dabei. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an Ihre bekannten Ansprechpartner bei KONLUS oder über infokonlusde .

Aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeiten der Steuerstundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers / der Bundesregierung Unternehmen und Personen zu Gute kommen, die unmittelbar von den Auswirkungen der Coronavirus-Krise betroffen sind.
Unternehmen und Personen, die entweder über (noch) ausreichende finanzielle Mittel verfügen oder tatsächlich (noch) nicht betroffen sind, sollten daher entsprechende Anträge sorgsam abwägen. Zum einen wird die Finanzverwaltung trotz einer großzügigen Erweiterung des Ermessens- und Entscheidungsspielraums prüfen, ob das betreffende Unternehmen oder die betreffende Person in einem offensichtlich von der Corona-Krise betroffenen Bereich tätig ist. So dürften Anträge von Lebensmitteleinzelhändlern kaum Aussicht auf Erfolg haben, während das Gastgewerbe auf eine wohlwollende Prüfung der Anträge hoffen darf. Zum anderen wird die Finanzverwaltung insbesondere bei Steuererklärungen für das Jahr 2020, die zu erheblichen Nachzahlungen führen sicher prüfen, ob diese Herabsetzung zum Zeitpunkt der Beantragung wirklich notwendig war.
Bei der Antragstellung ist es erforderlich, dass sich ausdrücklich darauf berufen wird, von den Auswirkungen der Coronaviren-Krise unmittelbar betroffen zu sein. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nur derartige Stundungen zinslos erfolgen werden. Sollte sich bei einer späteren Überprüfung durch die Finanzbehörde herausstellen, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben waren, besteht die Gefahr von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen, da die gegenüber der Finanzbehörde begründenden Tatsachen richtig und vollständig sein müssen. Als Sanktionsvorschriften kommen hier u. a. § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) oder sogar § 370 AO (Steuerhinterziehung) in Betracht.
Von einer vorsorglichen Beantragung von Steuerstundungen oder Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Fall, dass das Unternehmen künftig noch von den Auswirkungen der Coronavirus-Krise betroffen sein könnte, raten wir daher ausdrücklich ab.
Daher bitten wir Sie, die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen laufend zu überwachen. Soweit Handlungsbedarf besteht, unterstützen wir Sie gern. Bitte sprechen Sie uns an. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie uns die Unterlagen für die laufende Finanzbuchführung erst nach Abschluss des Voranmeldungszeitraums einreichen oder aber die Finanzbuchhaltung im eigenen Haus erledigen. Hier haben wir keinen laufenden (aktuellen) Einblick und können daher nicht proaktiv auf Sie zukommen.

Vorkehrungen bei KONLUS
Auch KONLUS bleibt von den Folgen nicht verschont. Es ist unser vorrangiges Anliegen, unter Berücksichtigung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen - zum Schutz unserer Mitarbeiter und Mandanten – für die Aufrechterhaltung aller wichtigen Serviceleistungen Sorge zu tragen. Zur Zeit ist KONLUS voll funktionsfähig.
Wir bitten jedoch um Verständnis, dass wir zum Schutz sowohl unserer Mitarbeiter als auch unserer Mandanten Verhaltensanweisungen beachten und persönliche und soziale Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum reduzieren. Dazu richten wir die Bitte an Sie, dass Sie uns Ihre Unterlagen soweit möglich in digitaler Form zur Verfügung stellen. Eine Entgegennahme von Unterlagen in Papierform ist uns derzeit nur in Ausnahmefällen möglich, für die wir allerdings auch Vorkehrungen getroffen haben.
Auch bitten wir Sie eindringlich, von persönlichen Besuchen Abstand zu nehmen. Soweit erforderlich und möglich bitten wir Sie, uns Unterlagen elektronisch oder auf dem Postwege zuzuleiten. Besprechungen können gerne als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Diese Bitte fällt uns nicht leicht, wir sehen jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber unseren Mitarbeitern hierzu derzeit keine Alternative und bitten daher um Verständnis.
Wir haben in den letzten Tagen für alle unsere Mitarbeiter die Möglichkeiten geschaffen aus dem Home-Office zu arbeiten. Ferner haben wir in Bezug auf die Präsenz im Büro eine Aufteilung dergestalt vorgenommen, dass den Mitarbeitern, die nicht im Home-Office tätig sind, jeweils ein Einzelbüro zur Verfügung steht. Entsprechende Hygienemaßnahmen wurden selbstverständlich ebenfalls ergriffen. 
Alle unsere Mitarbeiter sind für Sie weiterhin sowohl telefonisch als auch per eMail erreichbar.
Dies alles hat zum Ziel, die Funktionsfähigkeit von KONLUS auch unter den aktuell erschwerten Bedingungen so weit möglich aufrecht zu erhalten.

Aktueller Hinweis zu IT-Risiken
Derzeit versuchen Angreifer, das allgemein gestiegene Informationsbedürfnis auszunutzen und über eMail-Nachrichten Schadsoftware zu verbreiten. Durch unsere Schwestergesellschaft, die IT-Audit GmbH, wurden wir über folgende aktuelle Fälle informiert:
„Leider nutzen Kriminelle die aktuelle Lage im Kampf gegen das Corona-Virus aus, um per E-Mail Schadsoftware zu verbreiten.
Besonders häufig werden dem Empfänger vorgebliche regionale Listen infizierter Personen oder vorgebliche Detail-Karten zu nachgewiesenen Infektionen angeboten. Sobald der Empfänger Dateien öffnet oder Webseiten aufruft, besteht die Gefahr, dass Schadsoftware auf dem Gerät installiert wird.
Öffnen Sie bitte keine Anlagen oder Internetverknüpfungen (Links) in E-Mails mit Corona-Bezug, die Sie nicht angefordert haben.“

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Coronavirus stellt Sie und uns vor bisher nicht gekannte Herausforderungen und führt zu erheblichen Einschränkungen Ihrer und unserer täglichen Arbeit. Die Partner und Mitarbeiter von KONLUS und IT-Audit stehen bereit, um Ihnen und Ihren Mitarbeitern alle notwendige Unterstützung zu geben.

Bitte sprechen Sie uns an.

Abschließend bleibt uns heute lediglich die Bitte an Sie und Ihre Familien sowie Ihre Mitarbeiter und deren Familien zu richten: Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von KONLUS

 

 

KONLUS Kontaktservice






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Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

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