Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Anforderung einer Datenträgerüberlassung für die Finanzbuchhaltung zulässig ist, da auch die Finanzbuchhaltung für die Lohnsteuer relevante Daten enthält.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Umfang der steuerlich relevanten Daten. Nach Meinung des Gerichts beinhaltet auch die Finanzbuchhaltung lohnsteuerrelevante Daten. Die vollständige Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung sei nur möglich, wenn auch die Finanzbuchhaltung zur Verfügung steht, denn nur so könne überprüft werden, ob alle steuerrelevanten Sachverhalte auch in die Lohnbuchhaltung übernommen worden seien. Eine Revision gegen das Urteil ist zulässig.
(FG Münster, Urteil v. 16. Mai 2008 Aktenzeichen 6 K 879/07)
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