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Fremde Rechnungen als Werbungskosten

Der BFH hält – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung- an seiner Rechtsprechung fest, dass Erhaltungsaufwendungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und dieser dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

In einem aktuellen Urteil v. 15.01.2008 (Az: IX R 45/07) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005, und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die in einem BMF-Schreiben vom 09.08.2006 das Urteil des BFH über den Einzelfall hinaus für nicht anwendbar erklärt hatte.

Werbungskosten sind Aufwendungen die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen dienen, und bei der jeweiligen Einkunftsart geltend gemacht werden können, wenn sie mit dieser im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Im Streitfall hatte der Kläger von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Wohnung erhalten, die er vermietete. Um die Verwaltung der Wohnung kümmerte sich seine vor Ort lebende Mutter. Diese beauftragte nach Rücksprache mit dem Kläger Handwerker für Renovierungsarbeiten und bezahlte anschließend die auf sie ausgestellten Rechnungen. Die entstandenen Kosten machte der Kläger in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen ebenso zuzurechnen wie in den Fällen des abgekürzten Zahlungsweges. Die Mittelherkunft sei für den Abzug unerheblich. Denn fordert der Dritte den geleisteten Betrag nicht zurück, so hat er das Vermögen des Steuerpflichtigen vermehrt. Gleichzeitig bestreitet der Steuerpflichtige mit diesem Betrag einen eigenen Aufwand, so dass seine Leistungsfähigkeit gemindert ist. Der Aufwand des Dritten liegt demnach allein in seiner Zuwendung an den Steuerpflichtigen begründet, so dass der Steuerpflichtige keinen unzulässigen Drittaufwand geltend macht. 

(vgl. BFH, Urteil v. 15.1.2008, Az. IX R 45/07)


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