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Aktuelles

Gesellschaftsrecht / EHUG - Elektronisches Handels- und Unternehmensregister eingeführt

Seit dem 1. Januar 2007 ist das Gesetz über die elektronischen Handels- Genossenschafts- und Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Seitdem werden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister elektronisch geführt und der Registerinhalt im Internet zur Verfügung gestellt.

Das elektronische Handelsregister enthält die Daten aus dem Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, und Partnerschaftsregister, sowie die jeweiligen Registerbekanntmachungen. Es ermöglicht jedermann den Abruf eines „aktuellen“ Registerausdrucks mit allen derzeit gültigen Eintragungen, eines „chronologischen Ausdrucks“ mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Register sowie eines „historischen Ausdrucks“ mit allen Daten, die bis zur Umstellung auf die elektronische Registerführung gültig waren. Daneben sind durch das Registerportal alle sonstigen Dokumente, die zum so genannten Sonderband gehören, wie z. B. die Gesellschafterlisten, abrufbar.

Die Einreichung von Unterlagen für das Handelsregister erfolgt nach wie vor bei den Registergerichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die meisten Amtsgerichte aufgrund des neuen Gesetzes die Unterlagen nur noch in elektronischer Form entgegennehmen. Zur Einreichung ist die Kommunikationssoftware „elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ zu nutzen, die im Internet zur Verfügung gestellt wird. Die öffentlich beglaubigte Form der Unterlagen ist im elektronischen Rechtsverkehr auch weiterhin erforderlich. Im Rahmen der elektronischen Übermittlung bedarf es hierzu der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars.

Neu eingeführt wurde durch das EHUG ein zentrales Unternehmensregister, das alle veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten enthält. Das Register speichert u.a. die Handelsregistereintragungen (nebst Gesellschaftsverträgen und Gesellschafterlisten), die Informationen aus den Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern, die Unterlagen und Bekanntmachungen der Rechnungslegung, Kapitalmarktinformationen sowie Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte. Die Führung des Unternehmensregisters erfolgt durch den Bundesanzeiger Verlag im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz.

Die Publizität der Unternehmensrechnungslegung soll es jedem Interessierten ermöglichen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu verschaffen. Dies ist insbesondere in den Fällen sinnvoll, wo den Gläubigern einer Gesellschaft nur deren Gesellschaftsvermögen haftet. Zur Erleichterung wird hierzu mit dem Unternehmensregister ein zentrales Veröffentlichungsorgan geschaffen.

Offenlegungspflichtig sind insbesondere AG, GmbH, GmbH & Co. KG, aber auch große Personenhandelsgesellschaften, Vereine, Banken und Versicherungsunternehmen. Allerdings ist der Umfang der Offenlegungspflicht unterschiedlich ausgestaltet. Große und mittelgroße Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Ergebnisverwendungsvorschlag  und -beschluss vorlegen. Für kleine Gesellschaften gelten Veröffentlichungserleichterungen: Sie brauchen nur Bilanz und Anhang offen zu legen.

Mit der Gesetzesänderung sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung der Unterlagen der Rechnungslegung nicht mehr die Amtsgerichte sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zuständig. Dieser prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit, die rechtmäßige Inanspruchnahme der Veröffentlichungserleichterungen sowie die fristgerechte Einreichung der Unterlagen (unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Abschlussstichtag; Ausnahmen gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften). Nach der Bekanntgabe beim elektronischen Bundesanzeiger werden die Unterlagen an das Unternehmensregister weitergeleitet und dort im Internet veröffentlicht. Die Regelungen über die Offenlegung gelten bereits für die Jahresabschlüsse aus dem Jahr 2006. Durch die veränderte Zuständigkeit sollen die Gerichte von justizfernem Verwaltungsaufwand entlastet werden.

Schließlich sieht das Gesetz Änderungen im Sanktionsverfahren bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht vor. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers unterrichtet bei Verstößen das zuständige Bundesamt für Justiz, welches das Sanktionsverfahren nun von Amts wegen einleiten kann. Das Amt setzt zunächst eine Frist zur Offenlegung, verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann dann ein Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter in Höhe von 2.500,00 EUR bis 25.000,00 EUR verhängt werden. Gegen die Androhung des Ordnungsgeldes ist der Einspruch zulässig, allerdings hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Ablehnung des Einspruchs und die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn erhoben werden.


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