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Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 - Auswirkungen auf die Planung der Unternehmensnachfolge

Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) sind zwei Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) vorgesehen, die nach Ansicht der Bundesregierung nicht besonders erwähnenswert sind, gleichwohl für die Praxis erhebliche Bedeutung haben. Durch das JStG 2010 werden zwei wesentliche Aspekte des Verwaltungsvermögenstests geändert, die zu dringendem Handlungsbedarf bei der Unternehmensnachfolgeplanung von inhabergeführten Familienunternehmen führen können.

1. Änderung der Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG

Nach dem ErbStG kann begünstigtes Vermögen (z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen, Beteiligung an gewerblich tätigen Personengesellschaften) unter Inanspruchnahme eines Verschonungsabschlages von 85 % sowie eines Abzugsbetrages von 150.000,00 € durch Schenkung unter Lebenden oder von Todes wegen an die Nachfolgegeneration übertragen werden. Eine Voraussetzung für diese Begünstigung ist, dass das Verwaltungsvermögen maximal bis zu 50 % des Unternehmenswertes betragen darf.

Neben dieser Regelverschonung sieht das ErbStG eine auf Antrag zu gewährende Optionsverschonung vor. In diesem Fall kann dass begünstigte Vermögen erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen werden, wenn insbesondere das Verwaltungsvermögen maximal 10  % des Unternehmenswertes beträgt.

Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage muss im Falle der Optionsverschonung bei Übertragung einer Beteiligung an einem Unternehmen, das aus mehren Beteiligungsstufen besteht, nur die oberste Einheit ("Konzernspitze") die 10 %-Grenze beim Verwaltungsvermögenstest einhalten, während es für die nachgeordneten Tochtergesellschaften bei der 50%-Grenze verbleibt. Diese Rechtslage bietet die Gestaltungsmöglichkeit, noch in den Genuss der 100 %igen Verschonung des begünstigten Vermögens von Erbschaft- und Schenkungsteuer zu gelangen, wenn über die oberste Einheit eine neue Holdinggesellschaft, die über kein Verwaltungsvermögen verfügt, eingeschaltet wird. In bestimmten Konstellationen kann hierdurch die 10%-Verwaltungsgrenze eingehalten werden.

Nunmehr soll diese Rechtslage durch das JStG 2010 geändert werden. Zukünftig soll die 10%ige-Verwaltungsvermögensobergrenze nicht mehr nur auf der obersten Ebene, sondern auch auf Ebene der Tochtergesellschaften gelten. Durch diese Änderung wird zukünftig die Inanspruchnahme der Optionsverschonung kaum mehr gelingen.

Da dieser Neuregelung nicht rückwirkend anwendbar sein soll, besteht konkreter Handlungsbedarf:

Es ist den Inhabern von Familienunternehmen dringend zu empfehlen, zu überprüfen, ob noch vor Inkrafttreten des JStG 2010 eine vorweggenommene Erbfolge vorgenommen werden soll, um noch in den Genuss der Optionsverschonung zu gelangen.

2. Aufhebung von § 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG und Neueinführung des § 13b Abs. 2 S. 6 ErbStG

Um die Aufhebung eines echten Redaktionsversehens handelt es sich bei der zweiten vorgesehenen Änderung. § 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG soll aufgehoben werden, der Verweise auf nicht existente Vorschriften enthält und deswegen kaum auszulegen und damit auch kaum anwendbar ist.

In § 13b Abs. 2 S. 6 ErbStG soll eine inhaltsidentische Regelung eingefügt werden, die nunmehr über die richtigen Verweise verfügt. Hierdurch soll geregelt werden, wie sog. junges Verwaltungsvermögen, soweit es  nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen ist, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zu behandeln ist. Durch diese Regelung wird im Ergebnis die Kapitalgesellschaft im Vergleich zu den Personenunternehmen im Rahmen des Verwaltungsvermögenstests besser gestellt.

3. Handlungsempfehlung

Angesichts der zu erwartenden Gesetzesänderung sollten Inhaber von Unternehmen überprüfen, ob eine vorweggenommene Erbfolge nach derzeitigen Rechtslage vorzunehmen ist, um in den Genuss der Optionsverschonung zu gelangen.

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