Das OLG Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH in deren Krise verpflichtet sein kann, einer Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen. Das Aktienrecht bestimmt in § 87 Abs. 2 AktG das Vorstandsmitglieder bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft verpflichtet sind, einer Reduzierung ihrer Bezüge zuzustimmen. Es entspricht stetiger Rechtsprechung des BGH, dass diese Regelung im Grundsatz auch für Geschäftsführer einer GmbH gilt. Ob und ggf. in welchem Umfang dem Geschäftsführer eine Gehaltsreduzierung aus Gründen seiner Treuepflicht zuzumuten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall bezog der Geschäftsführer einer kleineren Gesellschaft ein Gehalt von EUR 5.700. Das OLG hielt im vorliegenden Falle eine Halbierung des Gehalts für zumutbar, da das Gehalt auch nach der Reduzierung noch angemessen sei. (OLG Köln, Beschluss 6.11.07, Az.: 18 U 131/07).