drucken

Aktuelles

Jahresabschluss von Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) (Stand 09/2018)
Erleichterungen bei Bilanzierung und Offenlegung

erabschiedung des Kleinstkapitalgesellschaften - Bilanzänderungsgesetzes

Am 29. November 2012 hat der Bundestag das Kleinstkapitalgesellschaften - Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) verabschiedet. Das Gesetz findet erstmals Anwendung für Abschlüsse die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.

 

I. Größenmerkmale

Kleinstkapitalgesellschaften werden durch Größenmerkmale definiert, die an folgende Kennzahlen geknüpft sind:

  • Bilanzsumme
  • Umsatzerlöse und
  • Arbeitnehmerzahl.

Eine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) liegt vor, wenn

 

zwei der drei folgenden Merkmale

an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen

nicht überschritten werden.

 

 

Bilanzsumme*

Umsatzerlöse

Arbeitnehmerzahl

EUR 350.000,00

EUR 700.000,00

10

 

* nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags und wahlweise aktivierter latenter Steuern.

 

II. Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Für Kleinstkapitalgesellschaften ergeben sich aus der Verabschiedung des MicroBilG Erleichterungen in den Bereichen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, des Anhangs und der Offenlegung.

 

a) Bilanz

Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, die lediglich die mit Buchstaben bezeichneten Posten ausweist.

Aktiva

Passiva

A. Anlagevermögen

A. Eigenkapital

B. Umlaufvermögen

B. Rückstellungen

c. Rechnungsabgrenzungsposten

C. Verbindlichkeiten

D. Aktive latente Steuern

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

E. Passive latente Steuern

 

Der § 42 Abs. 3 GmbHG zum gesonderten Ausweis von Forderungen, Ausleihungen und Verbindlichkeiten gegen(über) Gesellschafter(n) sollte dennoch beachtet werden, so dass hier entweder ein Davon-Vermerk oder ein Ausweis unter der Bilanz zu erfolgen hat. Ebenso sind die Laufzeiten der Verbindlichkeiten bis 1 Jahr und größer als 5 Jahre entweder als Davon-Vermerk oder unter der Bilanz auszuweisen.

 

b) Gewinn- und Verlustrechnung

Laut § 275 Abs. 5 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.Folgende Posten müssen enthalten sein:

  1. Umsatzerlöse
  2. Sonstige Erträge*
  3. Materialaufwand
  4. Personalaufwand
  5. Abschreibungen
  6. Sonstige Aufwendungen*
  7. Steuern
  8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

* Unter den Posten "sonstige Erträge" bzw. "sonstige Aufwendungen" werden grundsätzlich Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen, außerordentliche Erträge/ Aufwendungen sowie finanzielle Erträge/Aufwendungen erfasst.

Eine Zusammenfassung als Rohergebnis nach § 276 Satz 1 und 2 HGB ist nicht zulässig.

 

c) Anhang

§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB erlaubt den Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs. Allerdings müssen hierzu die folgenden Angaben unter der Bilanz erfolgen:

Haftungsverhältnisse (Begehung von Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, Bestellung von Sicherheiten) nach §§ 251, 268 Abs. 7 HGB

Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane §285 Nr. 9c HGB

Angaben zu eigenen Aktien nach § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG

Es kann darüber hinaus Bedarf bestehen weitere Angaben unter der Bilanz auszuweisen, wenn aufgrund der verkürzten Bilanz das Bild der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verfälscht wäre.

 

d) Offenlegung / Hinterlegung

Eine weitere Vereinfachung betrifft die Offenlegung. Nach § 325 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften statt der bisherigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Form der Hinterlegung beim Bundesanzeiger wählen. Bisher waren die Bilanz und der Anhang Ihres Unternehmens auf der Homepage des Bundesanzeigers für jedermann einsehbar. Mit der Hinterlegung beim Bundesanzeiger wird der öffentliche Zugriff verwehrt. Ein Abruf der Daten eines interessierten Dritten ist nur noch gegen eine Gebühr von 4,50 € beim Unternehmensregister möglich.

Es besteht die Möglichkeit die Erleichterungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen, allerdings unter Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes, d.h. dass in Folgejahren entsprechend verfahren werden muss. Andernfalls hat eine Ergänzung unter der Bilanz zu erfolgen.

 

III. Keine Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a (3) HGB sind:

 

  • Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.

 

 

Für Rückfragen zum Jahresabschluss von Kleinstkapitalgesellschaften, insbesondere hinsichtlich der neuen Regelungen durch die sich entsprechende Vereinfachungen ergeben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


Ansprechpartner bei KONLUS:

 

 

 

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelles zu den Themen Steuerrecht, Betriebsprüfung uvm.