drucken

Aktuelles

Mandanteninfo Juli 2010

Termine Juli 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Ste

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

Überweisung1

Scheck/bar2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.7.2010

15.7.2010

9.7.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

12.7.2010

15.7.2010

9.7.2010

Sozialversicherung5

28.7.2010

entfällt

entfällt

1

Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2

Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3

Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4

Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5

Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.7.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung

1.1. bis 30.6.2008

3,32 %

8,32 %

11,32 %

1.7. bis 31.12.2008

3,19 %

8,19 %

11,19 %

1.1. bis 30.6.2009

1,62 %

6,62 %

9,62 %

1.7. bis 31.12.2009

0,12 %

5,12 %

8,12 %

1.7. bis 31.12.2010

0,12 %

5,12 %

8,12 %

EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig

Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009 beträgt der Freibetrag 2.000 €). Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von 205.000 € (ab 2009 = 400.000 €) zu gewähren.

Kosten der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige Verbindlichkeiten des Nachlasses

Kosten, die dem Erwerber eines Nachlasses unmittelbar mit seiner Abwicklung, Regelung oder Verteilung entstehen, sind als Verbindlichkeiten des Nachlasses abzugsfähig. Dazu gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch die Aufwendungen für eine Erbauseinandersetzung. Dies sind insbesondere:

  • Kosten für einen Sachverständigen zur Bewertung der Nachlassgegenstände
  • Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, vor allem Grundstücke
  • Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Erbauseinandersetzung
  • bei einem Rechtsstreit über die Erbauseinandersetzung anfallende Gerichtskosten

Für die volle Anerkennung der Gutachterkosten zur Verkehrswertermittlung eines Grundstücks ist unerheblich, dass das Gutachten auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung verwendet wird. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Aufwendungen in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben anfallen.

Demgegenüber sind von einem Erben aufgewendete Kosten für einen Rechtsstreit, der die zu zahlende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht abzugsfähig.

Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Bewirtungsaufwendungen müssen angemessen sein. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung sind nachzuweisen. Zum Nachweis hat der Bewirtende schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung ist beizufügen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn ordnungsgemäße Eigenbelege vorliegen. Die Eigenbelege müssen Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und zur Höhe der Aufwendungen enthalten.

Ist auf einer Bewirtungsrechnung der Name des Rechnungsempfängers nicht enthalten, schließt dies die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus. Allerdings ist die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachzuweisen. Eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nach diesem Urteil nachgeholt werden.

Das Urteilt weicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof endgültige Klarheit schaffen.

Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1 %-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden

Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1 %-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1 %-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1 %-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.

Keine Berichtigungsmöglichkeit wegen offenbarer Unrichtigkeit bei versehentlich nicht als Werbungskosten erklärten Umsatzsteuer-Zahlungen

Die Abgabenordnung ermöglicht die jederzeitige Berichtigung von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind. Zu Schreib- und Rechenfehlern zählen nur mechanische Fehler und nicht Verstöße im Bereich des Denkens. Unter ähnliche Unrichtigkeiten fallen nur solche Fehler, die wie Schreib- und Rechenfehler als mechanisches Versehen zu werten sind. Dies sind u. a. Fehler beim Ablesen der Steuertabelle, das falsche Einsetzen von Zahlen in einen Berechnungsbogen, die doppelte Berücksichtigung eines Freibetrags, Übertragungsfehler usw.

Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sich der Fehler für einen unvoreingenommenen mit dem Fall vertrauten Dritten eindeutig und augenfällig ergibt. Nur Fehler der Finanzbehörde berechtigten zur Berichtigung. Übernimmt die Finanzbehörde Fehler des Steuerpflichtigen, z. B. in der Steuererklärung, so wird dieser Fehler zu einem eigenen Fehler der Finanzbehörde, wenn die Unrichtigkeit für die Finanzbehörde ohne weiteres erkennbar war.

Ein Vermieter, der ein Gebäude umsatzsteuerpflichtig vermietete, hatte bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten angesetzt. Der Feststellungsbescheid war bestandskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass in der Übernahme der fehlerhaften Angaben in der Steuererklärung keine offenbare Unrichtigkeit liege. Der Fehler des Finanzamts beruhe nicht auf einem mechanischen Versehen in Form einer bloßen Unachtsamkeit, sondern auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Und dies führt nicht zu einer Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit.

Der Bundesfinanzhof muss sich mit diesem Fall beschäftigen.

Kindergeld: Ende der Ausbildung ist maßgebend

Ein 1982 geborener Sohn absolvierte von September 2003 bis Juni 2005 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Nach bestandener Prüfung arbeitete er von September 2005 bis Juni 2006 als Rettungssanitäter. Die Einkünfte und Bezüge lagen unter dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 € im Jahr 2005.

Erst in der Zeit von Juli bis Oktober 2006 konnte der Sohn die Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Z bei der Fluggesellschaft X erwerben, die Voraussetzung für den Einsatz als Pilot war. Seit Dezember 2006 ist der Sohn als Pilot für die Fluggesellschaft X tätig. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Juli 2005 auf, weil sie der Ansicht war, die Ausbildung habe mit Bestehen der Ausbildungsprüfung geendet.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die Berufsausbildung endete erst mit Erwerb der Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Z, ohne die der Pilotenberuf nicht ausgeübt werden kann. Der Sohn war deshalb in der Zeit von Juli bis Dezember 2005 an der Fortsetzung seiner Berufsausbildung gehindert. Da auch die Einkünfte und Bezüge unter dem Jahresgrenzbetrag lagen, war Kindergeld für den gesamten Zeitraum zu gewähren.

Rückstellungen für Pensionen, deren Höhe sich nach dem Jahresverdienst richten, dürfen nur ohne später vereinbarte Tantiemen bewertet werden

Die A-GmbH hatte 1988 ihrem Geschäftsführer B eine Pension in Höhe von 70 % seines Jahresverdiensts zugesagt. Ab 1997 erhielt B auch gewinnabhängige Tantiemen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen erfasste die A beim Jahresverdienst auch die Tantiemen des jeweiligen Jahres. Dadurch wurde der Rückstellungsbetrag höher und der Gewinn niedriger.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen die erst 1997 - und somit nach der Pensionszusage - vereinbarten Tantiemen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Tipp: Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben, wenn Tantiemen bereits im Zeitpunkt der Pensionszusage vereinbart waren. Dieser Frage musste das Gericht aber nicht nachgehen.

Überschussprognose bei nur halbjähriger Ferienhausvermietung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Für Ferienimmobilien gelten dagegen andere Grundsätze. Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn das Objekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit weniger als 25 % unterschreitet. Bei einer teilweisen Selbstnutzung muss der Eigentümer anhand einer Überschussprognose nachweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Dabei liegt die Beweislast alleine beim Vermieter.

Einer solchen Überschussprognose bedarf es auch bei Objekten, die nur halbjährig (z. B. in der Sommersaison) vermietet werden und in der übrigen Zeit weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereit stehen. Grundlagen für die Prognoseerstellung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie bzw. bei Beginn der Vermietung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Eigenbedarfskündigung zulässig bei geplanter Wohnungsnutzung durch volljährig gewordenes Kind

In einem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil die volljährig gewordene Tochter in der Wohnung erstmalig einen eigenen Hausstand begründen wollte. Hiergegen wendete sich der Mieter mit dem Hinweis, dass das Kündigungsschreiben keine näheren Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Tochter enthalte.

Das Gericht hielt die vom Vermieter angeführte Begründung für ausreichend. Die Einrichtung eines eigenen Hausstands des volljährig werdenden Kinds stelle ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten Eigenbedarf dar. Die Kündigung sei damit hinreichend beschrieben. Weitere Einzelheiten zu den bisherigen Wohnverhältnissen müsse der Vermieter nicht mitteilen. Allein schon die Begründung eines eigenständigen Haushalts stelle für sich genommen ein vernünftiges Anliegen dar. In einem Kündigungsschreiben müssen nur die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt.

Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Sozialversicherung sind nach Betriebsprüfungen sofort vollziehbar

Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen der Sozialversicherung sind sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Zahlungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Betroffene Arbeitgeber haben nur die Möglichkeit, beim Gericht zu beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Nach einer Betriebsprüfung forderte die Sozialversicherung von einem Pflegedienst Beiträge i. H. v. insgesamt rd. 86.000 € nach. Dabei ging es um zwei Geschäftsführer und zahlreiche Pflegekräfte, die von dem Pflegedienst als selbstständig Tätige, nicht sozialversicherungspflichtige Personen geführt worden waren. Gegen den Nachforderungsbescheid erhob der Pflegedienst Widerspruch und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der abgelehnt wurde. Das Sozialgericht stellte zunächst fest, dass der eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung gegenüber dem Nachforderungsbescheid habe. Dagegen wehrte sich die Sozialversicherung und bekam vor dem Bayerischen Landessozialgericht recht.

Bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie die Anforderung von Beiträgen entfalle die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, da sich die Spezialregelungen, die für auf Antrag eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren eine aufschiebende Wirkung vorsieht, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen ließen. Eine Begünstigung der erst durch eine Betriebsprüfung entdeckten säumigen Arbeitgeber, insbesondere auch der bösgläubigen, sei nicht gewollt. Ebenso wenig könnten Vorschriften übertragen werden, wonach die nach einem Anfrageverfahren nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge erst zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. Würden nämlich Beitragsansprüche erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht fällig, wäre eine sofortige Vollziehung während des Rechtsbehelfsverfahrens sinnlos.

Das Bayerische Landessozialgericht stellte des Weiteren klar, dass allein das Vorbringen des Pflegedienstes, "mit Fälligkeit der Forderung dürfte Insolvenz anzunehmen sein", nicht genüge, um eine die gerichtliche Aussetzung rechtfertigende unbillige Härte zu begründen, wenn dies nicht durch weitere Fakten untermauert wird. Allenfalls könne die Antragstellerin unter diesem Aspekt eine Stundung der rückständigen Beiträge beantragen.

Auch in Rechnungen von "Kleinstunternehmern" konkrete Leistungsbeschreibung für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine Rechnung die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" reichen nicht aus. Es muss vielmehr das Objekt, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, konkret bezeichnet werden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten einheitlich für alle Unternehmer. Es gibt keine Erleichterungen für sog. "Kleinstunternehmer".

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden

Am 1. Juli 2010 tritt eine neue Vorschrift in Kraft, die die Vorgaben der EU umsetzt und die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen erheblich verkürzt.

Ein Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.

Hinweis: Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelles zu den Themen Steuerrecht, Betriebsprüfung uvm.