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Aktuelles

Niedrigzinsniveau führt zu kapitaler Erhöhung der Pensionsrückstellungen nach BilMoG (Stand 12/2018)
Lösung: Auslagerung auf Pensionsfonds

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) haben sich wesentliche Bilanzansätze der Steuer- und Handelsbilanz aufgrund der Modifizierung verschiedener Bewertungsvorschriften entscheidend geändert. Die sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit wurde abgeschafft, sodass rein steuerrechtliche Wertansätze nicht mehr in die Handelsbilanz übertragen werden können und es zwingend zu Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz kommt.

Bei Pensionsrückstellungen sieht die neue handelsrechtliche Bewertungskonzeption eine Diskontierung der Rückstellung nach einem durchschnittlichen Marktzinssatz (herausgegeben durch Rechtsverordnung der Deutschen Bundesbank) vor. Der Grund hierfür liegt in der Annahme, dass der Pensionsschuldner das Kapital bis zur tatsächlichen Auszahlung gewinnbringend am Kapitalmarkt (zum aktuellen Marktzinssatz) anlegen kann. Durch das Heranziehen der tatsächlichen Marktzinsen wirken sich die gegenwärtig niedrigen und weiterhin sinkenden Kapitalmarktzinsen auf die Höhe der Pensionsrückstellung aus. Grundsätzlich gilt: je geringer der Abzinsungssatz, desto höher der anzusetzende Wert der Pensionsrückstellung. Die Abzinsung erfolgt gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre. Insofern wirkt sich die Zinsschmelze mit zeitlicher Verzögerung auf die Bewertung der Pensionsrückstellungen aus. Ein höherer Wert der Rückstellung bedeutet handelsrechtlich ergebnismindernder Aufwand, da der Pensionsschuldner durch niedrige Kapitalmarktzinsen mehr Kapital zur Erfüllung seiner Pensionsverpflichtung benötigt. Hierdurch wird das handelsrechtliche Ergebnis belastet und ausschüttungsrelevante Bilanz- und Ergebniskennzahlen werden negativ beeinflusst.

 

Es wird aufgrund dieses Effekts mit einer ergebnisbelastenden Erhöhung der Pensionsrückstellungen durch sog. versicherungsmathematische Verluste gerechnet.

Lösungsansatz:

Reaktionen des handelsrechtlichen Gesetzgebers:

Der handelsrechtliche Gesetzgeber hat die niedrigzinsbedingten Belastungswirkungen mit Wirkung ab  2016 (wahlweise auch bereits 2015) zwischenzeitlich abgemildert, indem eine sog. gesetzliche Verstetigung des handelsrechtlichen Rechnungszinses eingeführt wurde. Demzufolge ist auf den Zinsdurchschnitt der letzten zehn Geschäftsjahre (vorher 7 Jahre) abzustellen.

Reaktionen des steuerrechtlichen Gesetzgebers:

Es ist bisher keine gesetzgeberische Maßnahme geplant. Allerdings liegt derweil eine Vorlage des FG Köln (Beschluss v. 10.10.17 - 10 K 977/17 an das  Bundesverfassungsgericht vor, welches den steuerlichen Rechnungszins von 6% für nicht mehr verfassungskonform hält.

Eine Möglichkeit zur Umgehung dieser negativen Auswirkungen der niedrigen Marktzinsen bietet die Auslagerung der Pensionsverpflichtungen gegen Zahlung eines Einmalbeitrags (§ 3 Nr.66 i.V.m. § 4e EStG) auf einen Pensionsfonds. Der Anspruch der Pensionsgläubiger besteht fortan gegen den Pensionsfonds als Rechtsnachfolger. Hierbei ist zu beachten, dass nur die Auslagerung der erdienten Versorgungsanwartschaften (sog. Past Service) auf den Pensionsfonds ohne lohnsteuerliche Konsequenzen für die Pensionsgläubiger möglich ist.

Durch die vorgenommene Auslagerung entfällt der Grund für die gebildete Pensionsrückstellung, sodass eine erfolgswirksame Auflösung vorzunehmen ist. Korrespondierend hierzu stellt die vorstehende Einmalzahlung an den Pensionsfonds ebenfalls einen erfolgswirksamen Vorgang dar. Im Ergebnis liegt folglich ein erfolgsneutraler Vorgang vor, welcher die Bilanz dauerhaft von der durch die Zinsschmelze zu steigen drohenden Pensionsrückstellung befreit.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich einer für sie optimalen Auslagerung betrieblicher Pensionsverpflichtungen. 


Ansprechpartner bei KONLUS:

Alexander Neu (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann)

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