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Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer für die atypisch stille Gesellschaft

Aufmerksamkeit ist geboten bei der Frage, welche Art von Steuererklärung für eine atypisch stille Gesellschaft abzugeben ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Einkünfte gesondert erklärt und durch das Finanzamt festgestellt werden.

In der Praxis wird oftmals eine verfahrensrechtlich unzutreffende Steuererklärung abgegeben. Wenn z.B. ein atypisch stiller Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist, so werden diese Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters oftmals schlicht nur in die Steuererklärung für die Kommanditgesellschaft übernommen. Richtigerweise müssen jedoch die Besteuerungsgrundlagen für die atypisch stille Gesellschaft in einer separaten Erklärung für eine gesonderte Feststellung erklärt werden. Entsprechend muss das Finanzamt dann einen gesonderten Feststellungsbescheid für die atypisch stille Gesellschaft erlassen. Denn die atypisch stille Gesellschaft ist ein steuerlich gesondert zu betrachtendes Objekt gegenüber der Kommanditgesellschaft. Die erwähnte Praxis, die auch von vielen Finanzämtern praktiziert wird, führt zu folgenden steuerlichen Nachteilen:

1. Der atypisch stille Gesellschafter hat keine Rechtssicherheit, ob das Finanzamt nicht nachträglich noch einen Feststellungsbescheid hinsichtlich der atypisch stillen Gesellschaft erlässt. Diesen Bescheid könnte das Finanzamt noch bis Ablauf der Feststellungsfrist (grundsätzlich 4 Jahre) nachholen.

2. Die Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer gem. § 35 Einkommensteuergesetz ist oftmals nicht möglich. Denn das Finanzamt setzt bei der unzutreffenden Praxis oftmals eine Beteiligungsquote des atypisch stillen Gesellschafters von 0% fest. Dies führt dazu, dass dem atypisch stillen Gesellschafter auch keine Gewerbesteuern, die für die atypisch stille Gesellschaft anfallen, im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer angerechnet werden können.

Nur im Rahmen einer Steuererklärung für eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der atypisch stillen Gesellschaft kann die Beteiligungsquote des atypisch stillen Gesellschafters korrekt festgesetzt werden. Dann ist auch eine ordnungsgemäße Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer gem. § 35 EStG möglich.

Hinweis: Das Finanzamt darf die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters nicht doppelt berücksichtigten. Sollte das Finanzamt die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters erst am "falschen" Ort (im Feststellungsbescheid für die KG) berücksichtigt haben, und nunmehr (zutreffend) eine gesonderte Feststellung für die atypisch stille Gesellschaft vornehmen, so muss es den Bescheid betreffend die KG ändern und die Einkünfte dort herausnehmen.


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