drucken

Aktuelles

Solidaritätszuschlag - Vorlage beim Bundesverfassungsgericht

Mit einem aufsehenerregenden Beschluss hat das Niedersächsische Finanzgericht am 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 verfassungswidrig ist. Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ist dies für das Jahr 2007 der Fall, da der Solidaritätszuschlag nur eine Ergänzungsabgabe ist, die nicht den langfristigen staatlichen Finanzierungsbedarf decken darf (Az: 7 K 143/08).

Welche Bedeutung hat diese Entscheidung für Sie?

Zunächst hat der oben genannte Vorlagebeschluss keine allgemeine Auswirkung auf die Erhebung des Solidaritätszuschlages 2007 durch die Finanzämter. Jeder Bürger und jedes Unternehmen muss in seinem eigenen Fall fristgerecht Einspruch einlegen. Jedoch sind die Finanzämter verpflichtet, einen Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag 2007 gemäß § 363 Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen. Diese Einsprüche müssen solange ruhen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 entschieden hat. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren übli-cherweise zwei bis drei Jahre dauern könnte. Der Vorteil der Verfahrensruhe liegt darin, dass die Finanzämter die Einsprüche zunächst nicht ablehnen dürfen und so keine Kosten für Klageverfahren entstehen.

Was gilt für sonstige Veranlagungsjahre?

Die Argumentation des Finanzgerichts Niedersachsen müsste konsequenterweise auch für die Jahre 2008 ff. gelten. Möglicherweise ist der Solidaritätszuschlag aber auch bereits ab dem Jahr 2005 ff. verfassungswidrig. Diese Frage für das Jahr 2005 ist in diesen Tagen beim BFH aktuell anhängig geworden (Az: I R 50/09). In allen Bundesländern – mit Ausnah-me von NRW – war es bisher schon üblich, dass Einsprüche wegen Solidaritätszuschlag ruhend gestellt worden sind (für die Jahre 2005 bis 2008). Die OFD Rheinland hat nunmehr die Finanzämter im Rheinland angewiesen, ebenso zu verfahren.

Aktuelle Medienberichte: Einsprüche werden überflüssig (?)

Nach Medienberichten werden die Finanzämter demnächst den Solidaritätszuschlag für die Jahre ab 2005 ff. "rückwirkend" mit einem Vorläufigkeitsvermerk festsetzen. Dadurch sollen Einsprüche überflüssig werden.

Achtung: Diese "Rückwirkung" gilt nur für noch offene (!) Fälle, d.h. es ist zur Zeit noch er-forderlich, gegen alle Festsetzungen des Solidaritätszuschlages (ab 2005 ff.) Einspruch ein-zulegen, sofern die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.


Ansprechpartner bei KONLUS:

  • Horst Neumann (vereidigter Buchprüfer, Steuerberater)

 

KONLUS Kontaktservice






* Pflichtfeld

Standort Bensberg:

Schloss-Straße 20
51429 Bergisch Gladbach
Tel.: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 00
Fax: +49 (0) 22 04 / 9 50 81 10

Service Hotline

02204 - 9 50 81 00

Standort Köln:

Im Mediapark 5a
50670 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 170
Fax: +49 (0) 221 / 95 26 81 - 113

Aktuelles zu den Themen Steuerrecht, Betriebsprüfung uvm.