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Besteuerung von Firmenfahrzeugen – Anwendung der 1 %-Regelung

Der BFH hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nahezu ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, nicht der 1%-Regelung unterliegt, sondern der private Nutzungsanteil im Einzelfall festzustellen ist.

Zum steuerbaren Arbeitslohn eines Arbeitnehmers gehören alle geldwerten Vorteile, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Das umfasst auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 wird die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs grundsätzlich anhand der so genannten 1%-Regelung besteuert (Ausnahme: Fahrtenbuchführung). Dabei wird der private Nutzungsanteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für den Weg zur Arbeit, erhöht sich der Nutzungswert je Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden zu fahrenden Kilometer zur Arbeitsstätte.

Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Einkommensteuergesetz nicht genauer definiert, so dass nach dem Wortlaut der Vorschrift jedwedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug von der 1%-Regelung erfasst werden müsste. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift geboten ist, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, insbesondere Lkws, von der Anwendung der 1%-Regelung auszunehmen, wenn diese aufgrund ihrer Bauart und Einrichtung in der Regel ausschließlich zur Beförderung von Gütern geeignet sind. Erscheint ein Dienstwagen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit dementsprechend für die private Nutzung ungeeignet, soll nach Auffassung des Gerichts der private Nutzungsanteil im Einzelfall tatsächlich festgestellt werden. Dabei obliegt die Feststellungslast dem Finanzamt. Der bei sonstigen Pkws anwendbare Beweis des ersten Anscheins, dass ein Dienstwagen nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich auch für private Fahrten genutzt wird, findet bei Fahrzeugen, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind, keine Anwendung.

Im streitgegenständlichen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, wobei es sich bei dem einen Fahrzeug um einen zweisitzigen Kastenwagen handelte, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken ausgestattet und mit Werbeschriftzügen des Unternehmens versehen war. Der BFH verneinte in diesem Fall die Anwendung der 1%-Regelung und sah auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine private Nutzung des Wagens durch den Geschäftsführer.

(BFH, Urt. v. 18.12.2008, Az.: VI R 34/07)


 

 

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