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Steuerliche Besonderheiten bei dauerdefizitären Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Unterhalt von strukturell defizitären Eigenbetrieben kann zu verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) führen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Gebietskörperschaften wie Städte, Landkreise, etc. gründen oft Eigengesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), um bestimmte Aufgaben auszugliedern, z.B. Verkehrsbetriebe, Krankenhäuser, Bäder, Kuranlagen, Einrichtungen im Sozialbereich wie Kindergärten, Tageseinrichtungen aber auch Wirtschaftsförderung oder Tourismusförderung.

 

Häufig sind diese Gesellschaften dann dauerdefizitär, da ihr eigener Umsatzerlös die entstehenden Kosten nicht deckt. Meist tilgen Zuschüsse der Gesellschafter die entstandenen Verluste.

 

Steuerlich bewirkt das Unterhalten von strukturell defizitären Eigenbetrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Rechtsform als Kapitalgesellschaft regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe des erwirtschafteten Verlustes.

 

Eine vGA liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im Interesse ihrer Gesellschafter liegen und bei der Gesellschaft dauerhaft zu Verlusten führen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wäre nicht bereit, eine fortdauernde Kostenunterdeckung als Dienstleistung hinzunehmen, die eigentlich dem Gesellschafter obliegen. Verluste aus dauerdefizitärer Tätigkeit führen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber dem Gesellschafter von dem die Verluste getragen werden.

 

§ 8 Abs. 7 KStG verneint die Rechtsfolge der verdeckten Gewinnausschüttung für bestimmte Tätigkeitsfelder der strukturell dauerdefizitären Eigenbetriebe. Man unterscheidet hier in sog. begünstigte und nicht begünstigte Dauerverluste. Gerne beraten wir Sie dahingehend, ob Ihr strukturell defizitärer Eigenbetrieb einen begünstigten Dauerverlust erwirtschaftet oder tatsächlich eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vorliegt.

 

Aufgrund einer bestehenden Übergangsregelung einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2011 führen nicht begünstigte Dauerverlustgeschäfte ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sofern für die verdeckte Gewinnausschüttung mangels ausschüttungsfähigen Gewinns aufgrund des Dauerverlustbetriebes Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG verwendet werden und demzufolge eine Einlagenrückgewähr erfolgt, ist keine Kapitalertragsteuer i.H.v. 15% abzuführen. Die Einlagenrückgewähr ist jedoch zwingend im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung zu erklären.

 

Nachträglich ist eine sog. Einlagenrückgewähr nicht möglich, so dass es bei einer 15%-igen Kapitalertragsteuer aufgrund der meist fehlenden Anrechnungsmöglichkeiten auf Ebene der Gesellschafter bei einer Definitivbelastung verbleibt. Hier gilt es, entsprechende Fehler zu vermeiden.

 

Weitere steuerliche Probleme könnten sich aufgrund der Tatsache ergeben, dass mehrere Gebietskörperschaften gemeinsam einen strukturell dauerdefizitären Eigenbetrieb unterhalten, so dass ggf. sogar disquotale Zuschüsse zum Verlustausgleich vorliegen, welche die Deklaration der Einlagenrückgewähr als verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Steuererklärung zusätzlich erschweren.

 

Für Rückfragen zu steuerlichen Problemen bei dauerdefizitären Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die deren Gesellschafter, insbesondere der damit zusammenhängenden verdeckten Gewinnausschüttung, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

 


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