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Zahlung von fälligen Steuern und Sozialabgaben bei drohender Insolvenz?

Bei drohender Insolvenz befand sich der GmbH Geschäftsführer bisher aufgrund einer Pflichtenkollision in einer misslichen Lage. Zum einen oblag es ihm, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten der von ihm vertretenen GmbH zu erfüllen. Er hatte mithin die Lohnsteuer auf die ausbezahlten Löhne einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer drohte ihm sowohl eine persönliche Schadensersatzhaftung als auch eine strafrechtliche Verfolgung. Zum anderen galt das Gebot der Masseerhaltung, wogegen der Geschäftsführer durch eben diese Zahlung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zwangsweise verstieß. Die Pflichtenkollision beruhte auf der uneinheitlichen Rechtsprechung der verschiedenen BGH-Senate (Strafsenat/Senat für Gesellschaftsrecht). Nunmehr hat der Senat für Gesellschaftsrecht seine Rechsprechung geändert und damit Rechtsicherheit für den Geschäftsführer geschaffen.

Der BGH geht nun davon aus, dass es von einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (GmbH und AG) nicht verlangt werden kann, sich durch Einhaltung seiner Massesicherungspflichten einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Daher müsse die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer, zu der der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet ist, künftig mit den Pflichten eines sorgfältigen Geschäftsführers vereinbar sein, so dass sich keine Erstattungspflicht ergibt. (BGH, 14.5.2007 Az: II ZR 48/06). Für die Geschäftsführer einer GmbH bringt die Entscheidung eine klare Handlungsempfehlung. Sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge sind trotz drohender Insolvenz stets abzuführen.

 

 

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